Bei der HanseMerkur Krankentagegeldversicherung können Obliegenheitsverletzungen den Leistungsanspruch gefährden: Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei werden und sogar fristlos kündigen. Auch für Ersatzansprüche gegen Dritte gelten klare Pflichten zur Abtretung und Mitwirkung – wer sie verletzt, riskiert Leistungskürzungen.
Die Folgen von Obliegenheitsverletzungen sind wie folgt:
- Der Versicherer ist mit vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der genannten Obliegenheiten verletzt wird.
- Wird eine der genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.
- Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
In der HanseMerkur Krankentagegeldversicherung gelten auch folgende Tarifbedingungen:
Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
- Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz von Verdienstausfall geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
- Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
- Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Versicherte haben bestimmte Pflichten (Obliegenheiten) gegenüber der HanseMerkur. Werden diese nicht eingehalten, kann das Leistungen ganz oder teilweise kosten – und der Versicherer darf den Vertrag unter Umständen ohne Frist kündigen. Gibt es Ersatzansprüche gegenüber Dritten, müssen diese an den Versicherer abgetreten und gewahrt werden; bei der Durchsetzung ist mitzuwirken. Wer diese Pflichten verletzt, muss je nach Verschulden mit dem Wegfall oder einer Kürzung der Leistung rechnen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Der Versicherer ist mit vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der genannten Obliegenheiten verletzt wird.
Kann der Versicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung kündigen?
Ja. Wird eine der genannten Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.
Was gilt für Ersatzansprüche gegen Dritte?
Bestehen Ersatzansprüche gegen Dritte, sind diese – unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG – bis zur Höhe des geleisteten Ersatzes von Verdienstausfall schriftlich an den Versicherer abzutreten. Zudem ist der Anspruch unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei der Durchsetzung mitzuwirken.
Welche Folgen hat eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung bei Ansprüchen gegen Dritte?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist er berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Gilt das Verschulden der versicherten Person auch für den Versicherungsnehmer?
Ja. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
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