Bei der HanseMerkur Krankentagegeldversicherung ist klar geregelt, welches Gericht für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis zuständig ist – je nachdem, ob gegen den Versicherungsnehmer oder gegen den Versicherer geklagt wird und wo der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. Hier erfahren Sie, welche Gerichtsstände gelten und was bei einem Umzug ins Ausland passiert.
1. Klagen gegen den Versicherungsnehmer:
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Klagen gegen den Versicherer:
Klagen gegen den Versicherer können anhängig gemacht werden bei:
- dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder
- dem Gericht am Sitz des Versicherers.
3. Umzug ins Ausland oder unbekannter Aufenthalt:
Das Gericht am Sitz des Versicherers ist zuständig, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Der Versicherungsnehmer verlegt nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über dem Europäischen Wirtschaftsraum ist.
- Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung legt fest, wo eine Klage rund um die Versicherung eingereicht werden muss. Klagt der Versicherer gegen Sie, geschieht das grundsätzlich an Ihrem Wohnort. Möchten Sie gegen den Versicherer klagen, können Sie zwischen Ihrem Wohnort und dem Sitz des Versicherers wählen. Ziehen Sie in ein Land außerhalb der EU oder des EWR oder ist Ihr Aufenthalt nicht bekannt, verlagert sich die Zuständigkeit auf den Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist bei einer Klage gegen den Versicherungsnehmer zuständig?
Zuständig ist das Gericht des Ortes, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
Was gilt, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über dem Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Welches Gericht ist zuständig, wenn mein Aufenthalt nicht bekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
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