Beim HanseMerkur Krankentagegeld bestimmen Obliegenheiten maßgeblich, ob der Leistungsanspruch erhalten bleibt: Wer die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht fristgerecht anzeigt, Auskünfte verweigert oder seine Genesung nicht aktiv unterstützt, riskiert eine Kürzung oder den vollständigen Wegfall des Krankentagegeldes. Hier erfahren Sie, welche Pflichten gelten und welche Tarifbedingungen ergänzend hinzukommen.
1. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit:
Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage eines Nachweises anzuzeigen.
Bei verspätetem Zugang der Anzeige kann das Krankentagegeld bis zum Zugangstage gekürzt werden oder ganz entfallen. Eine Zahlung vor dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt jedoch nicht.
- Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist nachzuweisen.
- Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen.
2. Auskunftspflicht:
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
Die geforderten Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
3. Ärztliche Untersuchung:
Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
4. Mitwirkung an der Genesung:
Die versicherte Person hat für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen. Sie hat insbesondere die Weisungen des Arztes gewissenhaft zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
5. Berufswechsel:
Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen.
6. Weitere Versicherungen:
Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.
In der HanseMerkur Krankentagegeldversicherung gelten auch folgende Tarifbedingungen:
zu Punkt 1.:
- Der Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ist spätestens innerhalb der ersten Woche nach Ablauf der tariflichen Karenzzeit anzuzeigen.
- Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit kann der Versicherer wöchentliche Nachweise verlangen.
- Diese sollen auf den Vordrucken des Versicherers erbracht werden.
zu Punkt 4.:
Zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hat die versicherte Person sich einer fortlaufenden Heilbehandlung zu unterziehen.
Was bedeutet das konkret?
Wer beim HanseMerkur Krankentagegeld Leistungen erhalten möchte, muss seine Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig melden, dem Versicherer die nötigen Auskünfte geben und aktiv an der eigenen Genesung mitwirken. Auch eine Untersuchung durch einen beauftragten Arzt, die Meldung eines Berufswechsels sowie die Zustimmung des Versicherers vor dem Abschluss weiterer Krankentagegeld-Versicherungen gehören zu diesen Pflichten. Werden sie nicht beachtet, kann das Krankentagegeld gekürzt werden oder entfallen.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich meine Arbeitsunfähigkeit melden?
Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist durch Vorlage eines Nachweises anzuzeigen. Nach den Tarifbedingungen ist der Eintritt spätestens innerhalb der ersten Woche nach Ablauf der tariflichen Karenzzeit anzuzeigen.
Was passiert, wenn ich die Anzeige zu spät einreiche?
Bei verspätetem Zugang der Anzeige kann das Krankentagegeld bis zum Zugangstage gekürzt werden oder ganz entfallen. Eine Zahlung vor dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt jedoch nicht.
Wann muss ich die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit melden?
Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen.
Darf ich eine weitere Krankentagegeld-Versicherung abschließen?
Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.
Muss ich mich untersuchen lassen?
Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie auf den weiterführenden Informationen.]