Sonstige Beendigungsgründe können beim HanseMerkur Krankentagegeld zum Verlust des Versicherungsschutzes führen und beeinflussen die Absicherung im Krankheitsfall.
1. Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen
a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Wegfall der Voraussetzung;
b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 vom Hundert erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;
c) mit dem Bezug von Altersrente, spätestens, sofern tariflich vereinbart, mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Sofern eine Beendigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart ist, hat die versicherte Person das Recht, nach Maßgabe von § 196 VVG den Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung zu verlangen;
d) mit dem Tod. Beim Tode des Versicherungsnehmers haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben;
e) bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die in Beitrag "Versicherungsschutz Abs. 8" genannten, es sei denn, dass das Versicherungsverhältnis aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird.
2. Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben das Recht, einen von ihnen gekündigten oder einen wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe b) beendeten Vertrag nach Maßgabe des Tarifs in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen, sofern mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist.
In der HanseMerkur Krankentagegeldversicherung gelten auch folgende Tarifbedingungen:
zu Punkt 1. a):
a) Abweichend von den tariflich geregelten Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit setzt sich die Krankentagegeldversicherung auch im Fall und für die Dauer von vorübergehender Arbeitslosigkeit fort.
b) Vorübergehende Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder nach Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit zwar arbeitslos ist,
- sich aber sogleich und ernsthaft um die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bemüht und
- sich diese Bemühungen aufgrund objektiver Umstände nicht als aussichtslos darstellen.
Ernsthaftes Bemühen setzt voraus, dass die versicherte Person die Arbeitsvermittlung nicht nur dem Arbeitsamt oder anderen Arbeitsvermittlungsstellen überlässt, sondern sich auch selbst regelmäßig und ernsthaft auf dem freien Arbeitsmarkt bewirbt. Auf Verlangen des Versicherers sind diesbezügliche Nachweise einzureichen.
c) Kommt die versicherte Person der unter Buchst. b Satz 3 festgelegten Nachweispflicht nicht nach oder unternimmt sie keine ernsthaften Bemühungen um die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder stellen sich die Bemühungen aufgrund objektiver Umstände als aussichtslos dar, endet das Versicherungsverhältnis und kann für die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit als Anwartschaftsversicherung fortgeführt werden.
Der entsprechende Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Versicherers über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zu stellen
zu Punkt 1. b):
Der Bezug einer Berufsunfähigkeits- / Erwerbsminderungsrente steht der Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen gleich.
zu Punkt 1 c):
Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen spätestens zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze (§§ 35 und 235 SGB VI - siehe Anhang) erreicht wird. Das Versicherungsverhältnis kann unter Voraussetzung weiterer Versicherungsfähigkeit auf Antrag des Versicherungsnehmers über die Regelaltersgrenze hinaus zu den bisherigen Bedingungen weitergeführt werden. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer auf dieses Recht frühestens sechs Monate vor dem Ende der Versicherung hinweisen.
zu Punkt 1 e):
Europäische Staaten, die nicht in Beitrag "Versicherungsschutz Punkt 8. "genannt sind, werden den dort genannten Staaten gleichgestellt.
Dies gilt auch für die außereuropäischen Teile der Türkei und Russlands.
zu Punkt 1.:
Bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit hat der Versicherungsnehmer das Recht, die Fortsetzung der Versicherung hinsichtlich der betroffenen versicherten Person in demselben oder einem anderen Krankentagegeldtarif zu verlangen, soweit die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt sind. Der Versicherer kann diese Weiterversicherung in Fällen der Risikoerhöhung oder -erweiterung von besonderen Vereinbarungen abhängig machen.
zu Punkt 2.:
a) Wird das Versicherungsverhältnis wegen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit beendet, kann der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person das Versicherungsverhältnis für die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit als Anwartschaftsversicherung fortsetzen.
b) Der Antrag auf Anwartschaftsversicherung ist innerhalb von zwei Monaten seit Aufgabe einer Erwerbstätigkeit oder seit Eintritt der Berufsunfähigkeit, bei erst späterem Bekanntwerden des Ereignisses gerechnet ab diesem Zeitpunkt, zu stellen.