Bei der HanseMerkur Krankentagegeldversicherung kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen zum Ende der ersten drei Versicherungsjahre kündigen. Welche Fristen gelten, wann das außerordentliche Kündigungsrecht greift und in welchen Fällen die HanseMerkur auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichtet, zeigt dieser Überblick zu den maßgeblichen Tarifbedingungen.
1. Ordentliches Kündigungsrecht in den ersten drei Versicherungsjahren:
Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht.
2. Außerordentliches Kündigungsrecht:
Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
3. Beschränkung der Kündigung:
Die Kündigung kann beschränkt werden auf:
- einzelne versicherte Personen,
- einzelne Tarife oder
- nachträgliche Erhöhungen des Krankentagegeldes.
4. Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung:
Der Versicherer kann, sofern der Versicherungsnehmer die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem diese wirksam wird.
Das gilt nicht für den Fall des Beitrags: Kündigung durch den Versicherungsnehmer, Abs. 3.
In der HanseMerkur Krankentagegeldversicherung gelten auch folgende Tarifbedingungen:
zu Punkt 1.:
- a) Der Versicherer beschränkt sein ordentliches Kündigungsrecht auf den Ablauftermin des zweiten und dritten Versicherungsjahres.
- b) Für Krankentagegeldversicherungen mit einer Karenzzeit von 42 Tagen und länger verzichtet der Versicherer auch auf das Kündigungsrecht gemäß Buchst. a dieser Bestimmung, sofern die Krankentagegeldversicherung neben einer Krankheitskostenvollversicherung für ambulante und stationäre Heilbehandlung besteht.
- c) Der Versicherer verzichtet ferner auf das Kündigungsrecht gemäß Buchst. a dieser Bestimmung für Krankentagegeldversicherungen mit einer Karenzzeit von weniger als 42 Tagen, wenn die versicherte Person aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheidet.
Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zusammen mit einer Krankheitskostenversicherung für ambulante und stationäre Heilbehandlung beantragt wurde und dieser Versicherungsschutz im unmittelbaren Anschluss beginnt.
Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
zu Punkt 2.:
Der Versicherer kann wegen Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer nicht mehr gemäß §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, wenn seit Abschluss oder Änderung des Versicherungsvertrages mehr als drei Jahre verstrichen sind; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
zu Punkt 3.:
Für tariflich vorgesehene Anpassungen des Versicherungsschutzes, die nach Ablauf des 3. Versicherungsjahres beginnen, verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht.
zu Punkt 4.:
Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Die HanseMerkur darf den Vertrag im Rahmen ihres ordentlichen Kündigungsrechts nur in den ersten Versicherungsjahren und nur unter bestimmten Voraussetzungen beenden. Über die gesetzlich geregelten Tarifbedingungen verzichtet sie in vielen Konstellationen ganz auf dieses Kündigungsrecht – etwa bei bestimmten Karenzzeiten in Verbindung mit einer Krankheitskostenvollversicherung oder beim Wechsel aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Das außerordentliche Kündigungsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt davon unberührt.
Häufige Fragen
Wann kann die HanseMerkur das Krankentagegeld ordentlich kündigen?
Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht. Laut Tarifbedingungen beschränkt sich dieses Recht auf den Ablauftermin des zweiten und dritten Versicherungsjahres.
Kann die Kündigung auf einzelne Personen oder Tarife beschränkt werden?
Ja. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen, Tarife oder auf nachträgliche Erhöhungen des Krankentagegeldes beschränkt werden.
In welchen Fällen verzichtet die HanseMerkur auf das ordentliche Kündigungsrecht?
Der Verzicht gilt unter anderem bei Krankentagegeldversicherungen mit einer Karenzzeit von 42 Tagen und länger neben einer Krankheitskostenvollversicherung, beim Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge unter den genannten Voraussetzungen sowie für tariflich vorgesehene Anpassungen, die nach Ablauf des 3. Versicherungsjahres beginnen.
Bleibt das außerordentliche Kündigungsrecht bestehen?
Ja. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
Wie lange ist ein Rücktritt wegen Verletzung der Anzeigepflicht möglich?
Der Versicherer kann wegen Verletzung der Anzeigepflicht nicht mehr gemäß §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, wenn seit Abschluss oder Änderung des Vertrages mehr als drei Jahre verstrichen sind; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung beträgt die Frist zehn Jahre.
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