In der Tier-OP-Versicherung der HanseMerkur gilt folgendes für Vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten und Unfälle:
Nicht versichert sind Operationen von Krankheiten und Unfällen, die der Versicherungsnehmer oder die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen vorsätzlich herbeigeführt haben. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatz festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Nicht versichert sind zudem Operationen von Krankheiten und Unfällen, wenn der Versicherungsnehmer oder die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen einen Anspruch arglistig erhoben haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020
Nicht versichert sind Operationen von Krankheiten und Unfällen, die der Versicherungsnehmer oder die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen vorsätzlich herbeigeführt haben. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatz festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Nicht versichert sind zudem Operationen von Krankheiten und Unfällen, wenn der Versicherungsnehmer oder die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen einen Anspruch arglistig erhoben haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020