Wer in der Tier-OP-Versicherung der HanseMerkur eine Krankheit oder einen Unfall des Tieres vorsätzlich herbeiführt, hat keinen Versicherungsschutz. Welche Rolle ein rechtskräftiges Strafurteil spielt und warum auch arglistig erhobene Ansprüche zum Ausschluss führen, lesen Sie hier kompakt zusammengefasst.
Nicht versichert sind Operationen von Krankheiten und Unfällen, die vorsätzlich herbeigeführt wurden:
- Nicht versichert sind Operationen von Krankheiten und Unfällen, die der Versicherungsnehmer oder die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen vorsätzlich herbeigeführt haben.
- Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatz festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
- Nicht versichert sind zudem Operationen von Krankheiten und Unfällen, wenn der Versicherungsnehmer oder die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen einen Anspruch arglistig erhoben haben.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Wird die Krankheit oder der Unfall des Tieres absichtlich verursacht, besteht für die anschließende Operation kein Versicherungsschutz. Das gilt sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Steht der Vorsatz durch ein rechtskräftiges Strafurteil fest, gilt er als bewiesen. Auch wer einen Anspruch arglistig geltend macht, erhält keine Leistung. Diese Paraphrase dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten und Unfälle versichert?
Nein. Operationen von Krankheiten und Unfällen, die der Versicherungsnehmer oder die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen vorsätzlich herbeigeführt haben, sind nicht versichert.
Wann gilt die vorsätzliche Herbeiführung als bewiesen?
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatz festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Gilt der Ausschluss auch für andere Personen im Haushalt?
Ja. Der Ausschluss bezieht sich auf den Versicherungsnehmer sowie auf die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
Was passiert bei einem arglistig erhobenen Anspruch?
Operationen von Krankheiten und Unfällen sind nicht versichert, wenn der Versicherungsnehmer oder die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen einen Anspruch arglistig erhoben haben.
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