Verletzt der Versicherungsnehmer in der Tier-OP-Versicherung der HanseMerkur eine Obliegenheit vor dem Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Hier erfahren Sie, welche Frist gilt und wann das Kündigungsrecht entfällt.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst den Sachinhalt allgemeinverständlich zusammen: Hält sich der Versicherungsnehmer nicht an seine Pflichten, die er vor einem Versicherungsfall zu erfüllen hat, kann das Folgen für den Vertrag haben. Verstößt er dabei absichtlich oder besonders sorglos gegen eine solche Pflicht, darf der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist beenden. Kann der Versicherungsnehmer hingegen nachweisen, dass ihn kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit trifft, bleibt das Kündigungsrecht aus.
Häufige Fragen
Wann kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen?
Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit verletzt, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat.
Innerhalb welcher Frist muss die Kündigung erfolgen?
Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Wann hat der Versicherer kein Kündigungsrecht?
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Auf welche Obliegenheiten bezieht sich diese Rechtsfolge?
Sie bezieht sich auf Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat.
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