Bei der HanseMerkur Tier-OP-Versicherung kann eine Obliegenheitsverletzung dazu führen, dass der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei wird. Ob die volle Leistung erhalten bleibt, hängt davon ab, ob der Versicherungsnehmer vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig gehandelt hat – und welche Nachweise er erbringen kann.
Vorsätzliche Verletzung:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 12.1 oder Ziffer 12.3 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Grob fahrlässige Verletzung:
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Wann der Versicherer trotzdem zur Leistung verpflichtet bleibt:
- Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat.
- Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
Ausnahme:
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wer seine Pflichten gegenüber der Versicherung verletzt, riskiert seinen Leistungsanspruch. Je nach Schwere des Verschuldens kann der Versicherer die Leistung ganz verweigern oder anteilig kürzen. In bestimmten Fällen lässt sich der volle Anspruch aber bewahren, wenn der Versicherungsnehmer entsprechende Nachweise erbringt – außer bei arglistigem Verhalten.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 12.1 oder Ziffer 12.3 vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Wie wirkt sich grobe Fahrlässigkeit aus?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Wann bleibt der Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung zur Leistung verpflichtet?
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn er nachweist, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Muss der Versicherer auf die Rechtsfolge hinweisen?
Bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Gibt es Fälle, in denen die Nachweismöglichkeit nicht gilt?
Ja. Die Möglichkeit, durch Nachweise die Leistung zu erhalten, gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020
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