Welche Leistung erhalten werdende Mütter, wenn sie während der Mutterschutzfristen oder am Entbindungstag nicht oder nur eingeschränkt eiten? Beim Krankentagegeld der HanseMerkur Krankenversicherung AG gilt auch dieser Verdienstausfall als Versicherungsfall – inklusive Regeln zur Anrechnung von Mutterschaftsgeld und Elterngeld, zur Begrenzung auf das Nettoeinkommen sowie einer Wartezeit von acht Monaten.
Als Versicherungsfall gilt auch der Verdienstausfall der weiblichen Versicherten, der während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie am Entbindungstag entsteht. Voraussetzung ist, dass die Versicherte in diesem Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist.
Für diesen Versicherungsfall gelten die übrigen Bestimmungen sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben.
Der Versicherer zahlt für die Dauer dieser Schutzfristen und am Entbindungstag ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang, und zwar ungeachtet der Leistungsausschlüsse. Steht der versicherten Person in diesem Zeitraum ein Anspruch auf einen anderweitigen Ersatz für den verursachten Verdienstausfall zu, wird dieser auf das vereinbarte Krankentagegeld angerechnet. Das gilt für:
- Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder nach dem Mutterschutzgesetz
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
- jeden anderen angemessenen Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall
Wenn die versicherte Person während der gesetzlichen Mutterschutzfristen oder am Entbindungstag arbeitsunfähig ist oder wird und einen Anspruch auf Bezug von Krankentagegeld hat, wird das Krankentagegeld nur einmal bis zur vereinbarten Höhe gezahlt.
Das während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag gezahlte Krankentagegeld darf zusammen mit dem Mutterschaftsgeld, dem Elterngeld und anderen Ersatzleistungen für den in dieser Zeit verursachten Verdienstausfall das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen.
Als Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des Nettoeinkommens gelten 80 % der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelten Summe der Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit. Berücksichtigt werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb sowie aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz.
Wird eine berufliche Tätigkeit während der letzten 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist aufgenommen oder geändert, dient als Bemessungsgrundlage das durchschnittliche tägliche Einkommen der letzten 3 Monate.
Der Eintritt und die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Tag der Entbindung sind durch den Versicherungsnehmer nachzuweisen. Etwaige Kosten des Nachweises trägt der Versicherungsnehmer.
Die Wartezeit beträgt acht Monate ab Versicherungsbeginn.
Inhalte aus: Bedingungen Krankentagegeldversicherung nach Art der Schadensversicherung 2026