Wann ist der Beitrag für die Pflegezusatzversicherung der HanseMerkur fällig und woraus setzt er sich zusammen? Der monatliche Beitrag besteht aus einem Eigenanteil von mindestens 10 Euro und einer Zulage von 5 Euro, die zunächst gestundet wird. Erfahren Sie außerdem, was bei nicht rechtzeitiger Zahlung droht, welche Mahn- und Beitreibungskosten anfallen und wie sich der Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung berechnet.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, handelt es sich beim Beitrag um einen Monatsbeitrag. Er wird vom Versicherungsbeginn an berechnet und ist am Ersten eines jeden Monats fällig. Der Beitrag setzt sich zusammen aus einem Eigenanteil von mindestens 10 Euro und der Zulage in Höhe von 5 Euro. Der Zulagenanteil des Beitrags wird vom Versicherer gestundet, bis die zentrale Stelle die Zulage an den Versicherer zahlt.
Der erste Beitrag ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Die Erteilung eines Auftrags zum Beitragseinzug gilt als Zahlung des Beitrags, sofern die Lastschrift eingelöst und der Einlösung nicht widersprochen wird.
Abweichend hiervon ist der erste Beitrag beziehungsweise die erste Beitragsrate unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Wird der Versicherungsvertrag vor dem Versicherungsbeginn geschlossen, so ist der erste Monatsbeitrag beziehungsweise die erste Beitragsrate jedoch erst am Tag des Versicherungsbeginns fällig, auch wenn der Versicherungsschein vorher zugegangen ist.
Wird ein Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Kosten auszugleichen, die dem Versicherer im Rahmen der Beitreibung entstehen.
Die nicht rechtzeitige Zahlung eines Beitrages kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag beziehungsweise eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der festgelegten Mahnkosten verpflichtet. Tritt der Versicherer vom Vertrag zurück, weil der erste Beitrag beziehungsweise die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Die Höhe der Mahnkosten kann beim Versicherer erfragt werden.
Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode beendet, steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur der Teil des Beitrags beziehungsweise der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Der Beitrag ist bis zum Ablauf des Tages zu zahlen, an dem das Versicherungsverhältnis endet.
Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.
Inhalte aus: Bedingungen Pflege-Zusatzversicherung staatlich gefördert 2026