Wie sind Neugeborene bei der HanseMerkur in der Pflegezusatzversicherung abgesichert? Der Versicherungsschutz beginnt ohne Wartezeit ab der Geburt, wenn ein Elternteil bereits versichert ist und die Anmeldung rechtzeitig erfolgt – mit besonderen Regeln zur Adoption, zur Pflegevorsorgezulage und zum Mindestbeitrag bis und ab dem 18. Lebensjahr.
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt. Voraussetzung ist, dass am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils und nicht geringer als der gesetzlich vorgesehene Mindestversicherungsschutz.
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Anspruch auf Pflegevorsorgezulage keine Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit. Der Beitrag darf 15 Euro monatlich unterschreiten; eine Stundung erfolgt nicht.
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres richtet sich die Versicherungsfähigkeit nach den allgemeinen Regelungen. Liegt der Beitrag unter 15 Euro monatlich, gelten die entsprechenden Bestimmungen zur Beitragsanpassung. Werden zu diesem Zeitpunkt bereits Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XI aus der sozialen Pflegeversicherung oder gleichwertige Vertragsleistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung bezogen, gilt abweichend die Regelung für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; die Bestimmungen zur Beitragsanpassung finden dann keine Anwendung.
Inhalte aus: Bedingungen Pflege-Zusatzversicherung staatlich gefördert 2026