Was passiert mit der Pflegezusatzversicherung der HanseMerkur, wenn der Versicherungsnehmer stirbt, eine versicherte Person verzieht oder die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit wegfallen? Wer in solchen Fällen den Vertrag fortsetzen kann, welche Fristen gelten und wie sich ein Umzug in die Schweiz oder ins außereuropäische Ausland auswirkt, erfahren Sie hier.
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis fortzusetzen und dabei den künftigen Versicherungsnehmer zu benennen. Diese Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben.
Stirbt eine versicherte Person, endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
Das Versicherungsverhältnis endet, wenn eine der genannten Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit entfällt. Besteht kein Anspruch auf Pflegevorsorgezulage, weil die zentrale Stelle die Pflegevorsorgezulage einem anderen Vertrag zugeteilt hat, bleibt das Versicherungsverhältnis abweichend hiervon bestehen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung über das Ermittlungsergebnis nachweist, dass der andere Vertrag, für den die Pflegevorsorgezulage gewährt wurde, aufgehoben und der Antrag auf Zulage hierfür storniert wurde.
Die maßgeblichen Vorschriften des VVG sowie die übrigen Beendigungsregelungen bleiben unberührt.
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, endet das Versicherungsverhältnis. Dies gilt nicht, wenn es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird.
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die Schweiz, so wird das Versicherungsverhältnis fortgesetzt.
Inhalte aus: Bedingungen Pflege-Zusatzversicherung staatlich gefördert 2026