Was passiert mit der geförderten Pflegezusatzversicherung der HanseMerkur, wenn vorübergehend kein Anspruch auf die staatliche Zulage besteht? Dann lässt sich der Vertrag als Anwartschaft fortsetzen: Hier erfahren Versicherte, welcher Beitrag fällig wird, welche Fristen für den Antrag gelten, dass während dieser Zeit kein Leistungsanspruch besteht und wie der Schutz später wieder auflebt.
Für die Anwartschaftsversicherung gelten die übrigen Regelungen der Bedingungen, soweit sie nicht durch die nachstehenden Bestimmungen geändert oder ergänzt werden.
Während der Anwartschaftsversicherung darf der Beitrag den Mindestbeitrag von 15 Euro unterschreiten. Eine Stundung erfolgt nicht. Ein Antrag auf Zulage wird für den Zeitraum der Anwartschaftsversicherung nicht gestellt.
Endet die Versicherungsfähigkeit, weil der Anspruch auf Pflegevorsorgezulage nach § 126 SGB XI entfällt oder weil die Versicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung endet, wird die beendete Versicherung auf Antrag des Versicherungsnehmers als Anwartschaft fortgesetzt. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat verlegt, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Versicherung oder nach der Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts zu stellen.
Abweichend von der allgemeinen Regelung sind in der Anwartschaftsversicherung auch Personen versicherungsfähig, die keinen Anspruch auf Pflegevorsorgezulage haben.
Durch den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung erwirbt die versicherte Person das Recht, die Versicherung in der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung in Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Der Beitrag nach Aufleben des Versicherungsschutzes richtet sich nach dem erreichten Alter, unter Anrechnung vorhandener Alterungsrückstellungen.
Für die Dauer der Anwartschaft ist monatlich ein Beitrag zu zahlen. Es besteht kein Anspruch auf Pflegevorsorgezulage nach § 127 Abs. 1 SGB XI.
Bei einer Änderung der Beiträge in der zugrunde liegenden staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung werden die Beiträge für die Anwartschaftsversicherung zum selben Zeitpunkt neu festgesetzt.
Für die Dauer der Anwartschaft besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Während der Anwartschaft eingetretene Versicherungsfälle sind für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit der Anwartschaft fällt. Zeiten einer Anwartschaft werden auf die Wartezeit angerechnet.
Die Anwartschaftsversicherung endet, wenn die Voraussetzungen für die Fortsetzung als Anwartschaft nicht mehr vorliegen. Die Versicherung wird in diesen Fällen rückwirkend zum Ersten des Monats, in dem der Versicherungsnehmer die Wiedererlangung der Förderfähigkeit nachweist, in der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung fortgeführt.
Inhalte aus: Bedingungen Pflege-Zusatzversicherung staatlich gefördert 2026