Was passiert, wenn eine versicherte Person bei der HanseMerkur gleich mehrere staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherungen bei verschiedenen Versicherern abgeschlossen hat? In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer die Stornierung des Zulagenantrags und die Aufhebung des Vertrages verlangen – unter welchen Bedingungen das gilt und welche Gebühr dabei anfallen kann, erfahren Sie hier.
Bestehen für eine versicherte Person bei verschiedenen Versicherern Versicherungsverträge über die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer Folgendes verlangen:
- die Stornierung des Antrags auf Pflegevorsorgezulage
- die Aufhebung des Versicherungsvertrages
Voraussetzung dafür ist, dass dieser Versicherungsvertrag nicht als erster abgeschlossen wurde.
Stornierung und Aufhebung können nur zusammen verlangt werden.
Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer unverzüglich die Aufhebung des Vertrages und die Stornierung des Antrags auf Zulage.
Im Fall der Aufhebung des Versicherungsvertrages und der Stornierung des Antrags auf Zulage kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Pflege-Zusatzversicherung staatlich gefördert 2026