Wann und wie können Sie Ihre Pflege-Zusatzversicherung bei der HanseMerkur selbst beenden? Hier erfahren Sie, welche Kündigungsfristen zum Ende des Versicherungsjahres gelten, welche Sonderrechte bei Hilfebedürftigkeit, Beitragserhöhungen oder einem Umzug ins europäische Ausland bestehen und wie versicherte Personen den Vertrag fortsetzen können.
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen. Frühestens ist eine Kündigung jedoch zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren möglich. Es gilt eine Frist von drei Monaten.
Der Vertrag wird für zwei Versicherungsjahre geschlossen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es der Versicherungsnehmer nicht zum Ablauf der Vertragszeit fristgemäß kündigt.
Das erste Versicherungsjahr beginnt für den einzelnen Tarif, die einzelne Tarifklasse oder -stufe jeweils an dem Tag, der auf dem Versicherungsschein unter „Beginn“ angegeben ist. Es endet am 31. Dezember des dort angegebenen Jahres. Alle weiteren Versicherungsjahre sind mit dem Kalenderjahr gleich.
Ist der Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, oder würde er allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig, kann er die Versicherung kündigen. Diese Kündigung ist binnen einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Eintritts möglich. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Wurde eine Ruhenszeit vereinbart, beginnt die Dreimonatsfrist mit dem Ende der Ruhenszeit, sofern weiterhin Hilfebedürftigkeit vorliegt. Später kann der Versicherungsnehmer die Versicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem der Nachweis der Hilfebedürftigkeit vorgelegt wird.
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
Erhöht der Versicherer die Beiträge oder vermindert er seine Leistungen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person kündigen. Diese Kündigung ist innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung möglich. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis zum und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
Erklärt der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung verlangen. Dies ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung möglich. Die Aufhebung erfolgt zum Schluss des Monats, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist; bei einer Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person kündigen. Voraussetzung ist, dass sich der Beitrag durch die Änderung erhöht. Die Kündigung ist binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens möglich.
Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person kündigen. Dies ist mit einer Frist von bis zu zwei Monaten nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Verlegung möglich.
Inhalte aus: Bedingungen Pflege-Zusatzversicherung staatlich gefördert 2026