Wo muss eigentlich geklagt werden, wenn es zwischen Ihnen und der HanseMerkur im Rahmen Ihrer Zusatzversicherung zu einem Rechtsstreit kommt? Diese Regelung legt fest, welches Gericht bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer und bei Klagen gegen den Versicherer zuständig ist und was bei einem Umzug ins Ausland gilt.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. Hat er keinen Wohnsitz, ist das Gericht seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
Klagen gegen den Versicherer können wahlweise bei zwei Gerichten anhängig gemacht werden:
- beim Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers
- beim Gericht am Sitz des Versicherers
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. Dasselbe gilt, wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Inhalte aus: Bedingungen Pflege-Zusatzversicherung staatlich gefördert 2026