Der Ergänzungstarif EVHS der HanseMerkur bietet GKV-Versicherten Leistungen für Sehhilfen und refraktive Eingriffe, umfangreiche Vorsorgeuntersuchungen sowie Hörhilfen. Die Erstattungen sind je Bereich mit Höchstbeträgen und Zeiträumen begrenzt.
- Sehhilfen: 100 % der Aufwendungen für Sehhilfen, Erstattung auf 200 EUR pro Kalenderjahr begrenzt; bei GKV-Vorleistung nur verbleibende Aufwendungen; ohne GKV-Vorleistung und ohne Veränderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien Erstattung auf 200 EUR innerhalb von 24 Monaten begrenzt.
- Refraktive Eingriffe und Laserbehandlungen zur Korrektur der Fehlsichtigkeit (z. B. LASEK, LASIK, Linsenimplantation, refraktiver Linsenaustausch): 100 % der Aufwendungen bis zu 400 EUR; in den ersten zwei Versicherungsjahren auf 200 EUR begrenzt.
- Allgemeines zu Sehleistungen: Erstattung der Leistungen für Sehhilfen und refraktive Eingriffe insgesamt auf 400 EUR innerhalb von 48 Monaten begrenzt.
- Vorsorgeuntersuchungen: 100 % der Aufwendungen bis zu 400 EUR innerhalb von 24 Monaten auf Basis der GOÄ; für Kinder (0–14 Jahre) zusätzliche Kindervorsorgeuntersuchung im Alter von 8, 10, 12 und 14 Jahren (jeweils einmalig); für Jugendliche (15–19 Jahre) eine zusätzliche Jugenduntersuchung; für Erwachsene Gesundheitsuntersuchung, Lungenfunktionsprüfung, Belastungs-EKG, Ultraschall (Abdomen, Herz, Schilddrüse), Blut-/Stoffwechselwerte, Urinuntersuchung, erweiterte Krebsvorsorge für Frauen und Männer, Brustkrebs-Ultraschall, Hautkrebsvorsorge, Glaukom-Früherkennung, HIV-Test, Doppler-Sonographie zur Schlaganfallvorsorge, Hirnleistungscheck (Brain-Check), Osteoporose-Prävention (Beratung und Osteodensitometrie), Ultraschall zur Vitalitätsprüfung des Fötus (6.–8. SSW), Triple-Test sowie Audiometrie (Hörtest).
- Hörhilfen: 100 % der nach Vorleistung der GKV verbleibenden Aufwendungen für Hörhilfen sowie deren Reparatur und Wartung; ohne GKV-Vorleistung kein Leistungsanspruch; Erstattung auf 500 EUR innerhalb von 60 Monaten sowie auf 200 EUR in den ersten zwei Versicherungsjahren begrenzt.
- Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht: abweichend von § 14 (1) AVB/KS verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Leistungsübersicht Private-Krankenzusatzversicherung 2026