Wer in der Privathaftpflichtversicherung der HanseMerkur mitversichert ist, hängt von der familiären Situation ab: Neben Ehe- und Lebenspartnern sind auch Kinder, im Haushalt gemeldete Angehörige und vorübergehend eingegliederte Personen wie Au-pairs oder Austauschschüler abgesichert. Erfahren Sie, welche Bedingungen für Kinder in Ausbildung, bei Wehr- oder Freiwilligendiensten und bei Behinderung gelten – und welche Ansprüche ausgeschlossen sind.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
- des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder. Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sofern der Partner nicht beim Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur, wenn der Partner beim Versicherer namentlich benannt ist.
- ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).
- ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder sowie Kinder, die bis zu ihrer Volljährigkeit als Pflegekinder versichert waren), solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen).
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht. Das gilt auch für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung.
Weiter versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- aller weiteren genannten Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. Kinder, Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers und des versicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann versichert, wenn diese in einer Pflegeeinrichtung (z.B. Pflegeheim, betreutes Wohnen) leben.
- von sonstigen vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen (z.B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
- im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
- Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,
- Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer selbst, sondern auch für viele Personen im engeren Umfeld – etwa den Partner, die Kinder sowie weitere Angehörige, die im gleichen Haushalt gemeldet sind. Auch Kinder in Ausbildung oder während eines Freiwilligendienstes können weiterhin mitversichert bleiben, und selbst vorübergehend im Haushalt lebende Personen wie Au-pairs oder Austauschschüler sind unter bestimmten Voraussetzungen eingeschlossen. Diese Übersicht ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die im Beitrag genannten Angaben.
Häufige Fragen
Sind volljährige Kinder in Ausbildung mitversichert?
Ja. Volljährige, unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder sind mitversichert, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden. Dazu zählen die berufliche Erstausbildung (Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang), nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.
Was passiert nach dem Ende der Ausbildung, wenn keine Arbeitsstelle folgt?
Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
Ist ein Au-pair oder Austauschschüler mitversichert?
Ja. Sonstige vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den Familienverbund eingegliederte unverheiratete Personen wie Au-pairs oder Austauschschüler sowie minderjährige Übernachtungsgäste im Haushalt des Versicherungsnehmers sind mitversichert, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Bleibt der Schutz bei einem Wehr- oder Freiwilligendienst bestehen?
Ja. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen – vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung.
Welche Ansprüche sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
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