Die HanseMerkur Privathaftpflicht klärt, wer versichert ist, und definiert sowohl die mitversicherten Personen als auch die Bedingungen des Versicherungsschutzes.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. - des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder.
Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Sofern der Partner nicht beim Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur, wenn der Partner beim Versicherer namentlich benannt ist. - ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder)
- ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder sowie Kinder, die bis zu ihrer Volljährigkeit als Pflegekinder versichert waren), solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.).
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für
maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht.
Das gilt auch für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung
- aller weiteren genannten Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dortbehördlich gemeldet sind. Kinder, Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers und des versicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann versichert, wenn diese in einer Pflegeeinrichtung (z.B. Pflegeheim, betreutes Wohnen) leben.
- von sonstigen vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen (z.B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht.
- folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
a) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,
b) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,
c) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.