Bei der HanseMerkur Privathaftpflicht werden Schäden auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht – etwa weil eine versicherte Person wegen Deliktunfähigkeit nach §§ 827 bis 829 BGB nicht verantwortlich war, zum Beispiel bei Minderjährigkeit. Auch bei Schäden während einer unentgeltlichen Gefälligkeitsleistung greift der Schutz.
Deliktunfähigkeit
- Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich war (z.B. wegen Minderjährigkeit).
- Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
Schäden anlässlich einer Gefälligkeitsleistung
Verursacht eine versicherte Person einen Schaden bei privater, unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.
Was bedeutet das konkret?
Manche Personen sind rechtlich nicht für einen Schaden verantwortlich, etwa Kinder unter einem bestimmten Alter. Normalerweise müsste eine Versicherung in solchen Fällen nicht zahlen. Wenn der Versicherungsnehmer es wünscht, ersetzt die HanseMerkur den Schaden trotzdem. Ähnlich verhält es sich bei einer freundschaftlichen, kostenlosen Hilfe: Auch hier verzichtet der Versicherer auf Wunsch darauf, sich auf einen möglichen Haftungsausschluss zu berufen.
Häufige Fragen
Was bedeutet Deliktunfähigkeit?
Deliktunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 BGB für einen Schaden nicht verantwortlich ist, zum Beispiel wegen Minderjährigkeit.
Werden Schäden ersetzt, obwohl keine Haftung besteht?
Ja. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 BGB nicht verantwortlich war.
Kann der Versicherer Rückgriff nehmen?
Ja. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Sind Schäden bei einer Gefälligkeitsleistung mitversichert?
Verursacht eine versicherte Person einen Schaden bei privater, unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, beruft sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.
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