Die HanseMerkur Privathaftpflicht befasst sich mit Deliktunfähigkeit, die die Haftung für Schäden bei nicht handlungsfähigen Personen betrifft.
Deliktunfähigkeit
- Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich war (z.B. wegen Minderjährigkeit).
- Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen
schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtsflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
Schäden anlässlich einer Gefälligkeitsleistung
Verursacht eine versicherte Person einen Schaden bei privater, unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.