Beschädigt, vernichtet oder verliert man fremde bewegliche Sachen, die man privat gemietet, gepachtet oder geliehen hat, greift die HanseMerkur Privathaftpflicht. Auch überlassene medizinische Geräte sind erfasst – erfahren Sie, welche Ansprüche versichert sind und welche Schäden ausgeschlossen bleiben.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Zu diesen Sachen gehören auch medizinische Geräte, die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
Für Sachen, die von der Ausbildungsstätte oder vom Arbeitgeber überlassen wurden, gilt ausschließlich bei:
- Betriebspraktika/Ferienjobs
- Fachpraktischer Unterricht
- Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen und Arbeitgebern
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden:
- a) an Sachen, die der selbständigen gewerblichen Tätigkeit der versicherten Personen dienen;
- b) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
- c) an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
- d) an Kraftfahrzeugen und -anhängern sowie Luft- und Wasserfahrzeugen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie etwas privat leihen, mieten oder pachten und diese Sache beschädigen, zerstören oder verlieren, kann die Privathaftpflicht für den Schaden einspringen. Auch für medizinische Geräte, die Ihnen zur Diagnose oder Anwendung überlassen wurden, besteht Schutz, sofern kein anderer Versicherer zuständig ist. Für bestimmte Wertsachen, Fahrzeuge sowie für Schäden durch normale Abnutzung gilt dieser Schutz jedoch nicht.
Häufige Fragen
Welche Sachen sind bei der HanseMerkur Privathaftpflicht mitversichert?
Versichert sind fremde bewegliche Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Sind auch überlassene medizinische Geräte versichert?
Ja, medizinische Geräte, die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden, gehören dazu – soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
Gilt der Schutz auch für Sachen vom Arbeitgeber oder der Ausbildungsstätte?
Für Sachen, die von der Ausbildungsstätte oder vom Arbeitgeber überlassen wurden, gilt der Schutz ausschließlich bei Betriebspraktika/Ferienjobs, fachpraktischem Unterricht sowie bei Haftpflichtansprüchen von Arbeitskollegen und Arbeitgebern.
Welche Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Schäden an Sachen, die der selbständigen gewerblichen Tätigkeit dienen, Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, Schäden an Schmuck- und Wertsachen sowie Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren und Schäden an Kraftfahrzeugen und -anhängern sowie Luft- und Wasserfahrzeugen.
Ist der Verlust einer geliehenen Sache mitversichert?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust der genannten fremden beweglichen Sachen.
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