In der HanseMerkur Privathaftpflicht ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers auch aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert. Erfahren Sie hier, welche Risiken dabei ausgenommen sind und wann der Versicherer bei Risikoerhöhungen durch neue Rechtsvorschriften zur Kündigung berechtigt ist.
Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ist ebenfalls versichert:
- aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht:
- a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
- b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
- c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Ebenfalls versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
- aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich das versicherte Risiko im Laufe der Zeit erhöht oder erweitert, bleibt der Versicherungsschutz grundsätzlich erhalten. Für bestimmte Risiken – etwa versicherungspflichtige Fahrzeuge, Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie bohrungsbasierte Geothermie-Anlagen – gilt dieser Einschluss jedoch nicht. Erhöht sich das Risiko durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften, kann der Versicherer den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen.
Häufige Fragen
Sind Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert?
Ja. Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ist auch aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos versichert.
Welche Risiken sind von diesem Einschluss ausgenommen?
Ausgenommen sind Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, sonstige Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Was gilt bei einer Risikoerhöhung durch neue Rechtsvorschriften?
Auch Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften sind versichert. In diesen Fällen ist der Versicherer jedoch berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Wann erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
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