Wer während der Vertragslaufzeit unverschuldet arbeitslos wird, kann seinen Versicherungsschutz in der HanseMerkur Privathaftpflicht trotz finanzieller Engpässe erhalten: Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Vertrag für die Dauer der Arbeitslosigkeit beitragsfrei gestellt. Hier erfahren Sie, welche Bedingungen gelten und was für Selbstständige gilt.
Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung:
Der Versicherungsnehmer wird während der Versicherungsdauer unverschuldet arbeitslos und
- ist mindestens 12 Monate vollbeschäftigt gewesen,
- die Arbeitslosigkeit dauert mindestens 1 Monat an,
- geht keiner bezahlten Beschäftigung mehr nach,
- ist bei der Agentur für Arbeit („Arbeitsamt“) als arbeitslos gemeldet,
- der Beitrag zu diesem Vertrag ist gezahlt.
In diesem Fall wird der Vertrag für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens für 12 Monate, beitragsfrei gestellt.
Wiederaufnahme einer Beschäftigung:
Nimmt der Versicherungsnehmer erneut eine Beschäftigung auf, entfällt die Beitragsfreistellung mit Beginn des Monats, in dem die Beschäftigung erneut aufgenommen wurde.
Regelung für Selbstständige:
Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Insolvenz).
Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.
Was bedeutet das konkret?
Verlieren Sie unverschuldet Ihren Arbeitsplatz, müssen Sie unter bestimmten Bedingungen für eine gewisse Zeit keine Beiträge für Ihre Privathaftpflicht zahlen – der Schutz bleibt in dieser Zeit dennoch bestehen. Wichtig ist, dass Sie zuvor eine Weile beschäftigt waren, sich arbeitslos gemeldet haben und die Beiträge bis dahin gezahlt wurden. Sobald Sie wieder arbeiten oder die Arbeitslosigkeit endet, sollten Sie das der HanseMerkur mitteilen.
Häufige Fragen
Wie lange gilt die Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit?
Der Vertrag wird für die Dauer der Arbeitslosigkeit beitragsfrei gestellt, längstens jedoch für 12 Monate.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Sie müssen unverschuldet arbeitslos geworden sein, mindestens 12 Monate vollbeschäftigt gewesen sein, die Arbeitslosigkeit muss mindestens 1 Monat andauern, Sie dürfen keiner bezahlten Beschäftigung mehr nachgehen, müssen bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sein und der Beitrag zu diesem Vertrag muss gezahlt sein.
Was passiert, wenn ich wieder eine Beschäftigung aufnehme?
Die Beitragsfreistellung entfällt mit Beginn des Monats, in dem die Beschäftigung erneut aufgenommen wurde.
Gilt die Beitragsbefreiung auch für Selbstständige?
Ja. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Insolvenz).
Muss ich das Ende der Arbeitslosigkeit melden?
Ja, die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist der HanseMerkur unverzüglich anzuzeigen.
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