Bei der HanseMerkur Privathaftpflicht entscheidet die rechtzeitige Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags darüber, ab wann der Versicherungsschutz wirklich greift. Wann der Beitrag fällig ist, welche Fristen bei Abweichungen im Versicherungsschein gelten und wann die HanseMerkur zum Rücktritt berechtigt oder von der Leistung frei ist, erfahren Sie hier kompakt zusammengefasst.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz der HanseMerkur Privathaftpflicht ist eng an die pünktliche Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags geknüpft. Wer den Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Beginn zahlt, sichert sich den lückenlosen Schutz. Verzögert sich die Zahlung, kann sich der Beginn des Schutzes nach hinten verschieben, die HanseMerkur unter Umständen vom Vertrag zurücktreten oder für einen bereits eingetretenen Schaden leistungsfrei sein – letzteres allerdings nur, wenn der Versicherungsnehmer die Verzögerung selbst zu verantworten hat und zuvor entsprechend hingewiesen wurde.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Erst- oder Einmalbeitrag zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen – unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht. Liegt der vereinbarte Beginn vor Vertragsschluss, ist der Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich nicht unverzüglich zahle?
Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Wann gilt eine besondere Zahlungsfrist?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Kann der Versicherer bei Zahlungsverzug zurücktreten?
Ja. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wann ist der Versicherer von der Leistung frei?
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er zuvor in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
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