Bei der HanseMerkur Hausratversicherung ist Einbruchdiebstahl in klar definierten Fällen versichert – vom unberechtigten Eindringen über das Aufbrechen von Behältnissen bis zum Einschleichen oder dem Eindringen mit einem gestohlenen richtigen Schlüssel. Hier erfahren Sie, wann ein Einbruchdiebstahl im Sinne der Bedingungen vorliegt und was als falscher Schlüssel gilt.
Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Einschleichen oder Verborgen halten
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen wird und Gewalt anwendet, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
- Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
- Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
Was bedeutet das konkret?
Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn sich jemand unrechtmäßig Zugang zu Ihren Räumen oder zu einem Behältnis verschafft – etwa durch Aufbrechen, mit einem falschen Schlüssel, durch Einsteigen, durch Einschleichen oder Verstecken. Auch wenn ein Dieb auf frischer Tat Gewalt anwendet, um die Beute zu sichern, gilt dies als Einbruchdiebstahl. Selbst der Gebrauch eines richtigen Schlüssels kann darunterfallen, wenn dieser dem Berechtigten zuvor durch eine Straftat entwendet wurde.
Häufige Fragen
Wann gilt ein Schlüssel als falsch?
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Reicht das Verschwinden versicherter Sachen als Nachweis für einen falschen Schlüssel?
Nein. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Ist Einbruchdiebstahl auch bei Einschleichen oder Verbergen gegeben?
Ja. Es liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
Kann auch ein richtiger Schlüssel zu einem Einbruchdiebstahl führen?
Ja. Das gilt, wenn sich der Dieb den richtigen Schlüssel vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub beschafft hat. Ebenso, wenn er ihn durch Diebstahl erlangt hat und weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat.
Muss der Schlüsseldiebstahl am Versicherungsort passiert sein?
Nein. Der Einbruchdiebstahl, Raub oder Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
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