Die HanseMerkur Hausratversicherung schützt beim Diebstahl von Gehhilfen und weiteren Mobilitätshilfen: Versichert sind unter anderem Rollstühle, nicht versicherungspflichtige Krankenfahrstühle, Rollatoren, Kinderwagen und Bollerwagen. Erfahren Sie, welche Gegenstände mitversichert sind und unter welchen Voraussetzungen.
Es besteht Versicherungsschutz für den Diebstahl von Rollstühlen, nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen, Rollatoren, Gehhilfen, Kinderwagen und Bollerwagen.
Für Gegenstände, die mit den oben genannten Sachen lediglich lose verbunden sind, aber regelmäßig deren Gebrauch dienen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit diesen entwendet werden.
Was bedeutet das konkret?
Wird eine Mobilitätshilfe wie ein Rollstuhl, Rollator oder eine Gehhilfe gestohlen, greift der Versicherungsschutz der Hausratversicherung. Zubehör, das nur lose mit einer solchen Hilfe verbunden ist und regelmäßig zu deren Nutzung gehört, ist dabei mitgeschützt – allerdings nur dann, wenn es gemeinsam mit der Mobilitätshilfe entwendet wird.
Häufige Fragen
Welche Mobilitätshilfen sind beim Diebstahl versichert?
Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Rollstühlen, nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen, Rollatoren, Gehhilfen, Kinderwagen und Bollerwagen.
Sind auch Krankenfahrstühle versichert?
Versichert sind nicht versicherungspflichtige Krankenfahrstühle.
Ist lose verbundenes Zubehör mitversichert?
Für Gegenstände, die mit den versicherten Sachen lediglich lose verbunden sind, aber regelmäßig deren Gebrauch dienen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit diesen entwendet werden.
Was gilt, wenn nur das Zubehör gestohlen wird?
Für lose verbundenes Zubehör besteht der Versicherungsschutz nur, wenn es zusammen mit der Mobilitätshilfe entwendet wird.
Inhalte aus: HanseMerkur Hausratversicherung
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