Bei der HanseMerkur Hausratversicherung kann die Schadenhöhe nach einem Versicherungsfall in einem Sachverständigenverfahren festgestellt werden. Erfahren Sie, wie beide Parteien ihre Sachverständigen benennen, welche Fristen gelten, welche Personen ausgeschlossen sind und wie ein Obmann bestimmt wird.
Es gibt ein Sachverständigenverfahren.
Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
- Jede Partei hat in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) einen Sachverständigen zu benennen.
- Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben.
- Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden.
- Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
- Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
- Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
- Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Benennung des Obmanns
Beide Sachverständige benennen in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung gilt auch für seine Benennung.
Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden können Sie verlangen, dass die Schadenhöhe nicht allein vom Versicherer, sondern in einem geregelten Verfahren durch Sachverständige bestimmt wird. Beide Seiten benennen dafür jeweils einen eigenen Sachverständigen, und diese wählen gemeinsam einen neutralen Dritten als Obmann. So soll eine ausgewogene Feststellung des Schadens ermöglicht werden. Kommt eine Benennung nicht zustande oder einigen sich die Sachverständigen nicht, kann das zuständige Amtsgericht eine Ernennung vornehmen.
Häufige Fragen
Wer kann ein Sachverständigenverfahren verlangen?
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Versicherer und Versicherungsnehmer können ein solches Verfahren auch gemeinsam vereinbaren.
In welcher Form wird ein Sachverständiger benannt?
Jede Partei benennt ihren Sachverständigen in Textform, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Welche Frist gilt für die Benennung des zweiten Sachverständigen?
Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Geschieht das nicht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
Welche Personen darf der Versicherer nicht als Sachverständigen benennen?
Nicht benannt werden dürfen Mitbewerber des Versicherungsnehmers, Personen in dauernder Geschäftsverbindung mit ihm sowie Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Wie wird der Obmann bestimmt?
Beide Sachverständige benennen vor Beginn ihrer Feststellungen in Textform einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag einer der Parteien durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
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