Wird nach Vertragsabschluss das Risiko erhöht, greifen in der HanseMerkur Hausratversicherung besondere Regeln zur Gefahrerhöhung: Der Versicherungsnehmer muss Veränderungen anzeigen, der Versicherer kann kündigen, den Beitrag anpassen oder die Absicherung ausschließen. Erfahren Sie, welche Pflichten gelten und wann die Leistungspflicht bestehen bleibt.
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Pflichten des Versicherungsnehmers:
- Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
- Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
- Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Kündigung:
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Vertragsänderung:
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers:
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung:
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Nach einer Gefahrerhöhung ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.
Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
- a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war
oder
- b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
- c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich nach Vertragsabschluss etwas ändert, das das Risiko für einen Schaden spürbar erhöht, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Solche Veränderungen sollten Sie dem Versicherer melden und nicht ohne dessen Zustimmung selbst herbeiführen oder anderen erlauben. Reagieren Sie nicht wie vorgesehen, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, den Beitrag anpassen oder das erhöhte Risiko von der Absicherung ausnehmen. Ob und in welchem Umfang im Schadenfall geleistet wird, hängt davon ab, ob die Pflichtverletzung vorsätzlich, grob fahrlässig oder nur einfach fahrlässig war.
Häufige Fragen
Was ist eine Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung die vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Sie liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Welche Pflichten habe ich bei einer Gefahrerhöhung?
Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers dürfen Sie keine Gefahrerhöhung vornehmen oder durch einen Dritten gestatten. Erkennen Sie nachträglich eine ohne Zustimmung erfolgte Gefahrerhöhung, müssen Sie diese unverzüglich anzeigen. Eine Gefahrerhöhung, die unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie unverzüglich anzeigen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben.
Kann der Versicherer wegen einer Gefahrerhöhung kündigen?
Ja. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Verpflichtung kann der Versicherer fristlos kündigen. Bei einfacher Fahrlässigkeit sowie wenn ihm eine Gefahrerhöhung bekannt wird, kann er unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Was passiert mit dem Beitrag statt einer Kündigung?
Statt zu kündigen, kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder wird die Absicherung ausgeschlossen, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen.
Bleibt die Leistungspflicht des Versicherers trotz Gefahrerhöhung bestehen?
Ja, unter anderem soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war, wenn zur Zeit des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist abgelaufen und keine Kündigung erfolgt war oder wenn der Versicherer statt der Kündigung einen erhöhten Beitrag verlangt.
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie unter den weiterführenden Informationen.]