Bei einer Trennung stellt sich die Frage, wie es mit dem Versicherungsschutz weitergeht, wenn ein Partner auszieht. Die HanseMerkur Hausratversicherung regelt beim Wohnungswechsel, wann beide Wohnungen als Versicherungsort gelten, welche 3-Monats-Frist nach der Beitragsfälligkeit greift und was danach für die neue und die bisherige Wohnung gilt – auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften.
Es gilt im Fall einer Trennung von Ehegatten Folgendes:
- Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
- Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
- Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt der oben erwähnte Punkt, wo beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, entsprechend. Nach Ablauf der Frist von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Das gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Trennt sich ein Paar und zieht ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung aus, bricht der Versicherungsschutz nicht sofort ab. Für eine Übergangszeit sind sowohl die bisherige als auch die neue Wohnung mitversichert. Nach Ablauf der genannten Frist richtet sich der Schutz danach, wer Versicherungsnehmer ist und wer wohin gezogen ist. Es ist daher sinnvoll, den Vertrag rechtzeitig an die neue Wohnsituation anzupassen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind bei einem Auszug wegen Trennung beide Wohnungen versichert?
Ja. Zieht der Versicherungsnehmer aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Wohnung, gelten die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers als Versicherungsort – so lange, bis der Vertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit.
Wie lange gilt der Schutz für beide Wohnungen?
Der Schutz für beide Wohnungen gilt, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit.
Was passiert nach Ablauf der Frist?
Zieht der Versicherungsnehmer aus, besteht danach Versicherungsschutz nur noch in seiner neuen Wohnung. Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und einer zieht aus, erlischt der Schutz für die neue Wohnung. Ziehen beide in neue Wohnungen, erlischt der Schutz für beide neuen Wohnungen.
Gilt die Regelung auch für unverheiratete Paare?
Ja. Sie gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was gilt, wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide umziehen?
Dann gilt der Punkt entsprechend, der greift, wenn einer der beiden Ehegatten auszieht. Nach Ablauf der Frist von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
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