Die HanseMerkur Kfz-Versicherung erläutert die Änderung des Versicherungsbeitrags aufgrund veränderter Umstände, um Kunden transparent zu informieren.
Änderung des Schadenfreiheitsrabatts
Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System ändern.
Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung
1. Welche Änderungen werden berücksichtigt
Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungsschein unter der Überschrift „Weitere Tariferungsmerkmale“ aufgeführtes Merkmal zur Beitragsberechnung, berechnen wir den Beitrag neu.
Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen.
2. Auswirkung auf den Beitrag
Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.
3. Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt der neue Beitrag mit Beginn des Monats, in dem die Änderungsmitteilung bei uns eingegangen ist.
Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels
Wechselt der Halter seinen Wohnsitz und wird dadurch Ihr Fahrzeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen Regionalklasse.
Mittteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung
1. Anzeige von Änderungen
Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift „weitere Tariferungsmerkmale“ aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
2. Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen.
3. Folgen von unzutreffenden Angaben
Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht.
4. Haben Sie (a) vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder (b) Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, werden wir den Beitrag – im Fall (a) – rückwirkend ab Beginn, und – im Fall (b) – rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den tatsächlich vorliegenden gefahrerheblichen Umständen neu berechnen.
In beiden Fällen werden wir eine Vertragsstrafe von 50% eines Versicherungsbeitrags für das laufende Versicherungsjahr erheben, die nach den tatsächlich vorliegenden gefahrerheblichen Umständen erhoben wird und sofort fällig ist.
Wir verzichten auf die uns zustehenden Rechte nach den §§ 19 bis 22 und §§ 23 bis 26 VVG.
5. Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn
- wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben;
- und Sie auch innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die zur Überprüfung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen oder Nachweise nicht nachreichen.
Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwendung des Fahrzeugs, müssen Sie uns dies anzeigen. Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist. Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag kündigen oder den Beitrag anpassen.
Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht.