Bei der HanseMerkur Kfz-Versicherung entscheidet die Ersteinstufung in die Schadensfreiheitsklasse maßgeblich über Ihren Beitrag. Ob Klasse 0, SF 1/2 oder eine günstigere Sonderersteinstufung – hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen für Zweitwagen, Partner, Führerschein und Fahranfänger gelten und wann eine bessere Einstufung wieder wegfällt.
A) Ersteinstufung in Klasse 0
Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs und liegt keine der Voraussetzungen für eine Einstufung in die SF-Klasse ½ oder eine Sondereinstufung in eine andere SF-Klasse vor, wird er in die Klasse 0 eingestuft.
B) Ersteinstufung in SF-Klasse 1/2
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs, wird er in die SF-Klasse 1/2 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) Zweitwagenregelung
Auf Sie ist bereits ein Pkw zugelassen, der zu diesem Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist.
b) Partnerregelung (Ehegattenregelung)
Auf Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner (mit selber Anschrift) ist bereits ein Pkw zugelassen, der zu diesem Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist.
c) Führerscheinregelung
Sie weisen nach, dass Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt wurde oder dieser gleichgestellt ist, seit mindestens drei Jahren zum Führen von Pkw, Krafträdern oder Leichtkrafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt sind.
d) Fahranfängerregelung
Auf einen Ihrer Elternteile ist ein Pkw zugelassen und bei uns versichert, der zu diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft ist.
C) Sonderersteinstufungen in SF 2 oder in dieselbe SF-Klasse wie das Erstfahrzeug
Als Kunde können Sie unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen eine günstigere Einstufung erhalten. Diese Sonderersteinstufung wirkt jedoch ausschließlich für die Laufzeit des Vertrages.
1. Sonderersteinstufung in SF 2
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, ein Trike bzw. Quad, ein Leichtkraftrad oder ein Campingfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenverlaufs, wird er unter folgenden Voraussetzungen in die SF-Klasse 2 eingestuft:
a) verbesserte Zweitfahrzeugregelung
- Für Sie ist bereits ein Pkw, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder Campingfahrzeug als Erstfahrzeug zugelassen, bei uns oder einem anderen Versicherer versichert und zu diesem Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug-Haftpfichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft.
- Das Zweitfahrzeug ist ebenfalls auf Sie oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner (mit selber Anschrift), den Werksangehörigen eines Automobilherstellers, Leasinggeber, Geschäftsführer, Gesellschafter, Firmeninhaber bzw. behindertes Kind / Elternteil zugelassen.
- Beide Fahrzeuge sind nicht für eine juristische Person bzw. Personengesellschaft versichert.
b) verbesserte Partnerregelung (Ehegattenregelung)
- Auf Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner (mit selber Anschrift) ist bereits ein Pkw, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder Campingfahrzeug zugelassen, bei uns oder einem anderen Versicherer versichert und zu diesem Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft.
- Das Zweitfahrzeug ist auf Sie oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner (mit selber Anschrift), den Werksangehörigen eines Automobilherstellers, Leasinggeber, Geschäftsführer, Gesellschafter bzw. behindertes Kind / Elternteil zugelassen.
- Beide Fahrzeuge sind nicht für eine juristische Person bzw. Personengesellschaft versichert.
c) verbesserte Fahranfängerregelung
- Auf einen Ihrer Elternteile ist ein Pkw, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder Campingfahrzeug zugelassen, bei uns versichert und zu diesem Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft.
- Das zu versichernde Fahrzeug ist auf Sie oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner (mit selber Anschrift), den Werksangehörigen eines Automobilherstellers, Leasinggeber, Geschäftsführer, Gesellschafter bzw. behindertes Kind / Elternteil zugelassen.
- Beide Fahrzeuge sind nicht für eine juristische Person bzw. Personengesellschaft versichert.
2. Sonderersteinstufung in dieselbe SF-Klasse wie das Erstfahrzeug – Zweitfahrzeugregelung für Alleinnutzer
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, ein Trike bzw. Quad, ein Leichtkraftrad oder ein Campingfahrzeug als Zweitfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenverlaufs, wird er in dieselbe Schadenfreiheitsklasse wie das Erstfahrzeug eingestuft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Auf Sie ist bereits ein Pkw als Erstfahrzeug zugelassen, bei uns oder einem anderen Versicherer versichert und zu diesem Zeitpunkt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestuft.
- Das Zweitfahrzeug wird ebenfalls auf Sie zugelassen.
- Beide Fahrzeuge werden ausschließlich von Ihnen genutzt.
- Beide Fahrzeuge sind nicht für eine juristische Person bzw. Personengesellschaft versichert.
3. Wegfall der Voraussetzungen für die Sonderersteinstufungen
Für eine Einstufung nach B)- a), b) und d) ist die Bestätigung der SF-Klasse durch den Versicherer des Erstfahrzeugs maßgebend.
Die Sondereinstufungen nach 1. und 2. werden nur solange gewährt, wie die jeweils genannten Voraussetzungen erfüllt werden und/oder der Versicherungsvertrag Ihres Erstfahrzeugs besteht.
Im Falle der Beendigung des Vertrags des Erstfahrzeugs entfällt diese Sondereinstufung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Ihr Vertrag wird dann ab diesem Zeitpunkt so eingestuft, als hätte ihm zu Beginn die Einstufung A) oder B) zugrunde gelegen.
4. Bestätigung an den Nachversicherer
Im Falle eines Versichererwechsels erhält Ihr Nachversicherer entgegen den Bestimmungen eine Bestätigung des Schadenfreiheitsrabattes, der sich ohne die Sondereinstufung ergeben hätte.
5. Ist auf Sie bereits ein Pkw, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder Campingfahrzeug zugelassen, gilt nur die Regelung nach B) a), C) 1. a).
D) Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder roten Kennzeichen
Die Ersteinstufungsmöglichkeiten gelten nicht für Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen führen.
E) Anrechnung des Schadenverlaufs der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung
Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein Kraftrad, ein Trike, ein Quad, ein Leichtkraftrad, ein Campingfahrzeug, ein Lieferwagen (Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse) im Werkverkehr oder eine landwirtschaftliche Zugmaschine und schließen Sie neben der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab, können Sie verlangen, dass die Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfolgt.
Dies gilt nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Vollkaskoversicherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung.
F) Führerscheinsonderregelung
Hat Ihr Vertrag für einen Pkw in der Klasse 0 begonnen, stufen wir ihn auf Ihren Antrag besser ein, sobald Sie drei Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis für Pkw sind und folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- der Vertrag ist schadenfrei verlaufen und
- Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedsstaat des europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt worden oder diesen gleichgestellt.
G) Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind Fahrerlaubnissen aus einem Mitgliedstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung
- ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder
- nach Erfüllung der Aufagen umgeschrieben sind.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie einen neuen Kfz-Vertrag ohne bisherigen Schadenverlauf abschließen, landen Sie zunächst in Klasse 0. Erfüllen Sie bestimmte Voraussetzungen – etwa als Zweitwagen, über Ihren Partner, über eine langjährige Fahrerlaubnis oder als Fahranfänger über die Eltern – kann Ihr Vertrag von Anfang an in eine günstigere SF-Klasse eingestuft werden. Solche Sonderersteinstufungen gelten nur, solange die jeweiligen Bedingungen und der Vertrag des Erstfahrzeugs bestehen. Fällt eine Voraussetzung weg, wird Ihr Vertrag entsprechend neu eingestuft.
Häufige Fragen
In welche Klasse werde ich eingestuft, wenn ich keinen Schadenverlauf mitbringe?
Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs und liegt keine Voraussetzung für die SF-Klasse ½ oder eine Sondereinstufung vor, wird er in die Klasse 0 eingestuft.
Wie komme ich in die SF-Klasse 1/2?
Für einen Pkw ohne Schadenverlauf ist die SF-Klasse 1/2 möglich, wenn eine der Voraussetzungen erfüllt ist: Zweitwagenregelung, Partnerregelung (Ehegattenregelung), Führerscheinregelung (mindestens drei Jahre gültige Fahrerlaubnis aus dem EWR oder gleichgestellt) oder Fahranfängerregelung über einen bei uns versicherten Pkw eines Elternteils.
Wie lange gilt eine Sonderersteinstufung?
Die Sonderersteinstufung wirkt ausschließlich für die Laufzeit des Vertrages und nur solange, wie die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und/oder der Vertrag des Erstfahrzeugs besteht. Endet der Vertrag des Erstfahrzeugs, entfällt die Sondereinstufung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres.
Gilt die Ersteinstufung auch für Ausfuhr-, Kurzzeit- oder rote Kennzeichen?
Nein. Die Ersteinstufungsmöglichkeiten gelten nicht für Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen führen.
Kann der Schadenverlauf der Haftpflicht in der Vollkaskoversicherung angerechnet werden?
Bei bestimmten Fahrzeugen können Sie verlangen, dass die Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfolgt, wenn Sie zusätzlich eine Vollkaskoversicherung mit einjähriger Laufzeit abschließen. Dies gilt nicht, wenn für das Fahrzeug oder ein Vorfahrzeug innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Vollkaskoversicherung bestand – dann wird deren Schadenverlauf übernommen.
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