Bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb der HanseMerkur Kfz-Versicherung gelten für den neuen Vertrag besondere Regeln, wenn der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird. Die HanseMerkur wendet dann die günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag an und beruft sich unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes.
Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag an.
Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes.
Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen,
- Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.
Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie ein bisher versichertes Fahrzeug durch ein anderes ersetzen und den ersten oder einmaligen Beitrag für den neuen Vertrag nicht rechtzeitig zahlen, behandelt die HanseMerkur diese Situation für Sie milder: Es gelten die günstigeren Regeln, die sonst nur für Folgebeiträge vorgesehen sind. Solange die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt der vorläufige Versicherungsschutz erhalten und fällt nicht rückwirkend weg. Bei einer Kündigung wegen Nichtzahlung kann jedoch eine Geschäftsgebühr anfallen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich beim Fahrzeugwechsel den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Für den neuen Vertrag wendet die HanseMerkur bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag an.
Bleibt der vorläufige Versicherungsschutz beim Fahrzeugwechsel erhalten?
Die HanseMerkur beruft sich nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes, sofern die dafür geltenden Voraussetzungen gegeben sind.
Welche Voraussetzungen müssen für diese günstigeren Regelungen erfüllt sein?
Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahrzeugs dürfen nicht mehr als sechs Monate vergangen sein, und Fahrzeugart sowie Verwendungszweck der Fahrzeuge müssen gleich sein.
Kann bei einer Kündigung wegen Nichtzahlung eine Gebühr anfallen?
Ja. Kündigt die HanseMerkur das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, kann von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangt werden.
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