Bei fremdfinanzierten oder geleasten Fahrzeugen schließt die mitversicherte GAP-Deckung der HanseMerkur Kfz-Versicherung die Lücke zwischen der Kaskoentschädigung und dem offenen Finanzierungs- oder Leasing-Restbetrag. Erfahren Sie, was bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust geleistet wird, wie sich der Restbetrag berechnet, welche Belege einzureichen sind und wann die HanseMerkur zahlt.
GAP-Deckung bei fremdfinanzierten Fahrzeugen:
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob Sie die GAP-Deckung mitversichert haben.
1. Was wird geleistet
Bei bestehender Vollkaskoversicherung und mitversicherter GAP-Deckung ersetzen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Ihres finanzierten oder geleasten Fahrzeugs während der Laufzeit des Finanzierungs-/Leasingvertrags den offen stehenden Finanzierungs- oder Leasing-Restbetrag abzüglich der Entschädigungsleistung.
Dabei erfolgt eine Berücksichtigung der Rest- und Altteile, etwaiger Leistungen Dritter (z. B. des gegnerischen Haftpflichtversicherers) sowie der Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung.
Dies gilt nicht für Elektrofahrzeuge, bei denen ausschließlich der Antriebs-Akkumulator geleast oder finanziert ist.
2. Berechnung der Leistung
Eine Leistung aus der GAP-Deckung kann nur erfolgen, wenn bei einem Leasingvertrag dieser auf Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten abgeschlossen wurde. Gleiches gilt für Kreditverträge, wobei nachgewiesen werden muss, dass das Darlehen ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen wurde.
Ersetzt wird der Leasing- bzw. Finanzierungsrestbetrag, der sich wie nachfolgend dargestellt errechnet:
- a) Leasing-Restbetrag: die Summe aus ausstehenden abgezinsten Leasing-Raten, anteiliger Restrate, abgezinstem Leasing-Restwert und noch nicht verbrauchter Leasing-Vorauszahlung.
- b) Finanzierungs-Restbetrag: der Betrag, der bei vorzeitiger, schadenbedingter Beendigung / Kündigung des Darlehensvertrags an die Bank zu zahlen ist.
Bei der Ermittlung der zuvor genannten Restbeträge bleiben vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewordene und nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen außen vor. Diese werden im Rahmen der GAP-Deckung nicht ersetzt.
Ferner werden folgende Positionen im Rahmen der GAP-Deckung ebenfalls nicht ersetzt:
- An- und Abmeldekosten sowie Kosten einer Bereitstellung/Abholung oder eventuellen Überführung
- Kosten einer Kreditabsicherungsversicherung (Restschuldversicherung).
3. Vorlage von Belegen
Der Leasing- bzw. Kreditvertrag – einschließlich der dazugehörenden Allgemeinen Bedingungen nebst dem Produktinformationsblatt – ist uns auf Verlangen, spätestens im Rahmen der Schadenregulierung vorzulegen.
Im Rahmen der Schadenregulierung ist zusätzlich vorzulegen:
- Bei Leasingverträgen: die vom Leasinggeber erstellte Endabrechnung des Leasingvertrages bei vorzeitiger, schadenbedingter Vertragsaufhebung.
- Bei Kreditverträgen: ein geeigneter Nachweis über die bestehende Restvaluta nebst einem Tilgungsnachweis über die bisherige Vertragslaufzeit.
4. Wann wird geleistet?
Wir leisten nicht, bevor eine vollständige Regulierung im Rahmen der Kaskoversicherung oder Haftpflichtversicherung eines Dritten erfolgt ist.
Was bedeutet das konkret?
Wird ein finanziertes oder geleastes Fahrzeug bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust nicht vollständig durch die Kaskoentschädigung abgedeckt, springt die GAP-Deckung für die verbleibende Lücke zum offenen Restbetrag ein. Sie greift nur bei bestehender Vollkaskoversicherung, setzt marktübliche Vertragskonditionen und passende Nachweise voraus und wird erst gezahlt, nachdem die Kasko- oder Haftpflichtregulierung vollständig abgeschlossen ist. Bestimmte Kosten und rückständige Raten bleiben dabei außen vor.
Häufige Fragen
Wann leistet die GAP-Deckung?
Bei bestehender Vollkaskoversicherung und mitversicherter GAP-Deckung im Fall von Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des finanzierten oder geleasten Fahrzeugs während der Laufzeit des Finanzierungs-/Leasingvertrags. Ersetzt wird der offen stehende Finanzierungs- oder Leasing-Restbetrag abzüglich der Entschädigungsleistung.
Welche Kosten werden nicht ersetzt?
Nicht ersetzt werden vor dem Schadenfall fällig gewordene und nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen, An- und Abmeldekosten, Kosten einer Bereitstellung/Abholung oder eventuellen Überführung sowie Kosten einer Kreditabsicherungsversicherung (Restschuldversicherung).
Welche Belege muss ich einreichen?
Vorzulegen ist der Leasing- bzw. Kreditvertrag inklusive der Allgemeinen Bedingungen und des Produktinformationsblatts. Bei Leasingverträgen zusätzlich die Endabrechnung des Leasinggebers bei vorzeitiger, schadenbedingter Vertragsaufhebung, bei Kreditverträgen ein Nachweis über die bestehende Restvaluta samt Tilgungsnachweis über die bisherige Vertragslaufzeit.
Gilt die GAP-Deckung auch für Elektrofahrzeuge?
Sie gilt nicht für Elektrofahrzeuge, bei denen ausschließlich der Antriebs-Akkumulator geleast oder finanziert ist.
Wo sehe ich, ob ich die GAP-Deckung habe?
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob Sie die GAP-Deckung mitversichert haben.
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie unter den weiterführenden Informationen.]