Fährt eine andere berechtigte Person das Fahrzeug und verursacht ein Schadenereignis, verzichtet die HanseMerkur Kfz-Versicherung grundsätzlich auf die Rückforderung ihrer Leistungen. Erfahren Sie, in welchen Ausnahmefällen ein Regress dennoch möglich ist und wann bei häuslicher Gemeinschaft darauf verzichtet wird.
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück.
Dies gilt nicht, wenn der Fahrer:
- a) das Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat,
- b) die Entwendung des Fahrzeugs grob fahrlässig ermöglicht hat,
- c) das Fahrzeug geführt hat, obwohl er aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
In den Fällen b) und c) verzichten wir auf den Regress, wenn der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine in der Kraftfahrzeug Haftpfichtversicherung gemäß mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher beim sonstigen Gebrauch des Fahrzeugs (z.B. Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen) einen Schaden herbeiführt.
Was bedeutet das konkret?
Nutzt jemand mit Ihrer Erlaubnis Ihr Fahrzeug und es passiert ein Schaden, holt sich die Versicherung die gezahlten Leistungen normalerweise nicht von dieser Person zurück. Nur in bestimmten Ausnahmefällen – etwa bei Vorsatz, grob fahrlässig ermöglichter Entwendung oder Fahruntüchtigkeit durch Alkohol oder andere Rauschmittel – ist eine Rückforderung möglich. Lebt der Fahrer in bestimmten dieser Fälle mit Ihnen zusammen, wird dennoch auf den Rückgriff verzichtet. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Angaben.
Häufige Fragen
Fordert die HanseMerkur ihre Leistungen zurück, wenn eine andere berechtigte Person einen Schaden verursacht?
Nein. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück.
In welchen Fällen gilt der Verzicht auf die Rückforderung nicht?
Der Verzicht gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat, die Entwendung des Fahrzeugs grob fahrlässig ermöglicht hat oder das Fahrzeug geführt hat, obwohl er aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Wird trotz grober Fahrlässigkeit oder Alkoholeinfluss auf den Regress verzichtet?
In den Fällen der grob fahrlässig ermöglichten Entwendung und der Fahruntüchtigkeit durch Alkohol oder berauschende Mittel verzichten wir auf den Regress, wenn der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Gelten die Regelungen auch für Mieter, Entleiher oder mitversicherte Personen?
Ja. Die genannten Regelungen gelten entsprechend, wenn eine in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher beim sonstigen Gebrauch des Fahrzeugs – zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen – einen Schaden herbeiführt.
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie unter den weiterführenden Informationen.]