Bleibt die HanseMerkur Kfz-Versicherung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung trotz Vertragsbeendigung gegenüber einem Dritten zur Leistung verpflichtet, entsteht eine sogenannte Nachhaftung. Erfahren Sie, warum in diesem Fall weiterhin ein Beitragsanspruch für die Zeit dieser Verpflichtung besteht und welche Rechte davon unberührt bleiben.
Bleiben wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrags zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung.
Unsere Rechte nach § 116 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn ein Kfz-Versicherungsvertrag bereits beendet ist, kann die Versicherung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber einem geschädigten Dritten noch zur Leistung verpflichtet sein. Für den Zeitraum, in dem diese Verpflichtung besteht, hat die Versicherung einen Anspruch auf den entsprechenden Beitrag. Weitergehende Rechte der Versicherung bleiben dabei bestehen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Kann trotz Beendigung des Vertrags noch ein Beitrag fällig werden?
Ja. Bleibt die HanseMerkur in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrags zur Leistung verpflichtet, besteht ein Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung.
Für welchen Zeitraum besteht der Beitragsanspruch?
Der Anspruch auf den Beitrag besteht für die Zeit, in der die Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Dritten fortbesteht.
Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich die Nachhaftung?
Die fortbestehende Leistungsverpflichtung gegenüber einem Dritten ergibt sich aus § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz.
Bleiben weitere Rechte der Versicherung bestehen?
Ja. Die Rechte nach § 116 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.
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