Die HanseMerkur Kfz-Versicherung erläutert die Zahlungsperiode und deren Bedeutung für die fristgerechte Zahlung von Beiträgen und den Versicherungsschutz.
Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen.
Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Die Beiträge sind entsprechend der Zahlungsperiode kalkuliert.
Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Eine Änderung der Zahlungsperiode ist nur zur nächsten Fälligkeit möglich.
Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, ist die Beitragsfälligkeit der Versicherungsbeginn. Als Zahlungsperiode ist nur ein Jahr möglich.
Für Verträge
- die vom Vorversicherer gekündigt wurden,
- mit negativer Bonitätsauskunft,
- die bei Vertragsbeginn in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in die Klassen S oder M eingestuft sind, ist als Zahlungsperiode ebenfalls nur ein Jahr möglich.
Die Laufzeit des Vertrags, kann sich von der Zahlungsperiode unterscheiden.