Bei der HanseMerkur Kfz-Versicherung gibt es Situationen, in denen kein Versicherungsschutz besteht: etwa bei Vorsatz, bestimmten Fällen grober Fahrlässigkeit, genehmigten Rennen, Erdbeben, Kriegsereignissen, inneren Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt sowie Schäden durch Kernenergie. Hier erfahren Sie, welche Leistungen ausgeschlossen sind und was das für Fahrzeughalter bedeutet.
1. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichten wir Ihnen gegenüber gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls.
Ausgenommen von diesem Verzicht sind:
- die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile,
- die Herbeiführung des Versicherungsfalls in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.
2. Genehmigte Rennen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pfichten dar.
3. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
4. Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Was bedeutet das konkret?
Für einige Situationen greift der Schutz der Kfz-Versicherung nicht. Dazu zählen absichtlich verursachte Schäden sowie bestimmte Fälle grober Fahrlässigkeit – etwa wenn ein Diebstahl leichtfertig ermöglicht wird oder ein Schaden unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln entsteht. Ebenfalls nicht versichert sind Schäden bei genehmigten Renn- und Übungsfahrten, durch Naturereignisse wie Erdbeben, durch Krieg, innere Unruhen und Maßnahmen der Staatsgewalt sowie durch Kernenergie. Diese Übersicht ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich bleibt der ausgeführte Inhalt.
Häufige Fragen
Besteht Versicherungsschutz bei vorsätzlich verursachten Schäden?
Nein. Für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen, besteht kein Versicherungsschutz.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens wird Ihnen gegenüber gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet. Ausgenommen sind jedoch die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile sowie die Herbeiführung des Versicherungsfalls in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.
Sind Schäden bei Rennveranstaltungen versichert?
Nein. Für Schäden bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Sind Schäden durch Erdbeben, Krieg oder Kernenergie abgedeckt?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden, sowie für Schäden durch Kernenergie.
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