Bei der HanseMerkur Unfallversicherung erfahren Sie, wann Leistungen fällig werden: von der Erklärung über die Leistungspflicht innerhalb eines Monats – bei der Invaliditätsleistung drei Monate – über die Auszahlung binnen zwei Wochen bis hin zu möglichen Vorschüssen und der jährlichen Neubemessung des Invaliditätsgrads.
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind.
Dazu gilt Folgendes:
1. Erklärung über die Leistungspflicht
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei der Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
- Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir. Sonstige Kosten werden nicht übernommen.
2. Fälligkeit der Leistung
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
3. Vorschüsse
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Beispiel: Es steht fest, dass Sie von uns eine Invaliditätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der Leistung noch nicht bestimmbar.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
4. Neubemessung des Invaliditätsgrads
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
- Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit.
- Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
Was bedeutet das konkret?
Bevor gezahlt wird, klärt der Versicherer zunächst den Sachverhalt und teilt Ihnen in Textform mit, ob er leisten muss. Steht der Anspruch fest oder ist er einvernehmlich geklärt, folgt die Auszahlung zeitnah. Ist die endgültige Höhe – etwa bei bleibenden Unfallfolgen – noch offen, können auf Wunsch Vorschüsse fließen. Weil sich der Gesundheitszustand nach einem Unfall noch verändern kann, dürfen beide Seiten den Invaliditätsgrad innerhalb bestimmter Fristen neu prüfen lassen.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist erklärt der Versicherer seine Leistungspflicht?
Innerhalb eines Monats in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief). Bei der Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen beginnen, sobald die erforderlichen Unterlagen zugehen.
Wann wird die Leistung ausgezahlt?
Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich beide Seiten über Grund und Höhe geeinigt, wird innerhalb von zwei Wochen geleistet.
Kann ich einen Vorschuss erhalten?
Ja. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Wie lange ist eine Neubemessung des Invaliditätsgrads möglich?
Sie und der Versicherer können den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen lassen – längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
Wird ein nachträglich höherer Betrag verzinst?
Ja. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als bereits gezahlt wurde, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie unter den weiterführenden Informationen.]