Bei der HanseMerkur Unfallversicherung besteht unter bestimmten Voraussetzungen Schutz, wenn versicherte Personen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen sind. Erfahren Sie, welche Fristen gelten, welche Fälle ausgeschlossen bleiben und wann Terroranschläge, innere Unruhen oder Schlägereien mitversichert sind.
Versichert sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind, sofern die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird.
Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Dies gilt jedoch nicht:
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
- bei der aktiven Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
In diesen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Weiterhin versichert sind Unfallfolgen durch:
- Terroranschläge, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien verübt werden,
- gewalttätige Auseinandersetzungen und innere Unruhen, wenn die versicherte Person nicht aufseiten der Unruhestifter teilgenommen hat,
- Unfälle durch Schlägereien, wenn die versicherte Person nicht der Urheber war. Sie gelten ferner als mitversichert, wenn die versicherte Person bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in Schlägereien verwickelt war.
In der HanseMerkur Unfallversicherung gilt auch:
Terroranschläge
Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Krisenregion ausgeführt werden, sind mitversichert.
Passives Kriegsrisiko
In der HanseMerkur Unfallversicherung erlischt der Versicherungsschutz erst am Ende des 28. Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Gewalttätige Auseinandersetzungen und Innere Unruhen
Gewalttätige Auseinandersetzungen und Innere Unruhen, wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat, sind mitversichert.
Was bedeutet das konkret?
Wer auf einer Auslandsreise unerwartet in einen Krieg oder Bürgerkrieg gerät, ist bei der HanseMerkur Unfallversicherung zunächst weiterhin geschützt – allerdings nur für eine begrenzte Zeit nach Kriegsbeginn im betreffenden Land. Wer dagegen bewusst in ein bereits umkämpftes Gebiet reist oder sich aktiv am Geschehen beteiligt, hat keinen Schutz. Für bestimmte Situationen wie Terroranschläge außerhalb der Krisenregion, innere Unruhen ohne eigene Beteiligung an der Seite der Unruhestifter oder Schlägereien ohne eigene Urheberschaft besteht der Schutz fort.
Häufige Fragen
Bin ich versichert, wenn ich im Ausland überraschend von einem Krieg betroffen werde?
Ja. Versichert sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind, sofern die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend davon betroffen wird.
Wie lange besteht der Versicherungsschutz nach Beginn eines Krieges?
Grundsätzlich erlischt der Schutz am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Aufenthaltsstaates. In der HanseMerkur Unfallversicherung erlischt er beim passiven Kriegsrisiko erst am Ende des 28. Tages.
In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Kein Schutz besteht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, bei aktiver Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
Sind Terroranschläge mitversichert?
Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Krisenregion beziehungsweise außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden, sind mitversichert.
Bin ich bei einer Schlägerei geschützt?
Unfälle durch Schlägereien sind versichert, wenn die versicherte Person nicht der Urheber war. Zudem gelten sie als mitversichert, wenn die versicherte Person bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in Schlägereien verwickelt war.
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