Stirbt der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer, führt die HanseMerkur Unfallversicherung die Versicherung von Kindern unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei weiter – etwa wenn das 45. Lebensjahr bei Versicherungsbeginn noch nicht vollendet war und der Vertrag nicht gekündigt war. Erfahren Sie, welche Bedingungen für die Beitragsbefreiung gelten und wer neuer Versicherungsnehmer wird.
Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern
Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und
- Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
- die Versicherung nicht gekündigt war und
- Ihr Tod nicht durch Kriegs-oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde,
gilt, Folgendes:
- Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
- Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Was bedeutet das konkret?
Verstirbt der Versicherungsnehmer während der Laufzeit, muss die Unfallversicherung für das Kind unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr bezahlt werden. Der bestehende Schutz läuft dann kostenlos weiter, bis das Kind volljährig ist. Der gesetzliche Vertreter des Kindes übernimmt in der Regel die Rolle des neuen Versicherungsnehmers. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Unter welchen Voraussetzungen greift die Beitragsbefreiung?
Die Beitragsbefreiung greift, wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben, Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, die Versicherung nicht gekündigt war und Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde.
Wie lange wird die Versicherung beitragsfrei weitergeführt?
Die Versicherung wird mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
Wer wird nach dem Tod des Versicherungsnehmers neuer Versicherungsnehmer?
Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Bleibt der Leistungsumfang bei der beitragsfreien Weiterführung erhalten?
Ja, die Versicherung wird mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang beitragsfrei weitergeführt.
Gilt die Beitragsbefreiung auch bei einem Tod durch Kriegsereignisse?
Nein, die Beitragsbefreiung gilt nur, wenn Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde.
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