Die HanseMerkur Unfallversicherung zahlt eine Übergangsleistung, wenn eine versicherte Person nach einem Unfall über mehr als sechs Monate in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, welche Fristen zu beachten sind und in welcher Höhe die HanseMerkur die Leistung erbringt.
Voraussetzungen für die Leistung
1. Die versicherte Person ist unfallbedingt
- im beruflichen oder außerberuflichen Bereich
- ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
- zu mindestens 50 Prozent in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
Die Beeinträchtigung dauert, vom Unfalltag an gerechnet, ununterbrochen mehr als 6 Monate an.
2. Sie müssen die Beeinträchtigung innerhalb von 7 Monaten nach dem Unfall bei uns durch ein ärztliches Attest geltend machen.
Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Beeinträchtigung von mehr als 6 Monaten ausgehen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.
Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Übergangsleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Die Übergangsleistung soll finanziell überbrücken, wenn ein Unfall die versicherte Person für längere Zeit deutlich einschränkt. Sie kommt in Betracht, wenn die Leistungsfähigkeit über einen längeren Zeitraum spürbar herabgesetzt bleibt und der Unfall allein die Ursache dafür ist. Wichtig ist, die Einschränkung rechtzeitig und mit ärztlichem Nachweis bei der HanseMerkur zu melden. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe – maßgeblich sind die oben genannten Angaben.
Häufige Fragen
Wann besteht Anspruch auf die Übergangsleistung?
Wenn die versicherte Person unfallbedingt – im beruflichen oder außerberuflichen Bereich und ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen – zu mindestens 50 Prozent in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und diese Beeinträchtigung vom Unfalltag an ununterbrochen mehr als 6 Monate andauert.
Innerhalb welcher Frist muss ich die Beeinträchtigung geltend machen?
Sie müssen die Beeinträchtigung innerhalb von 7 Monaten nach dem Unfall bei uns durch ein ärztliches Attest geltend machen.
Was bedeutet „geltend machen“?
Geltend machen heißt, dass Sie uns mitteilen, dass Sie von einer Beeinträchtigung von mehr als 6 Monaten ausgehen.
Was passiert, wenn ich die Frist versäume?
Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben – zum Beispiel, wenn Sie durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten haben und deshalb nicht in der Lage waren, mit uns Kontakt aufzunehmen.
In welcher Höhe wird die Übergangsleistung gezahlt?
Wir zahlen die Übergangsleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie unter den weiterführenden Informationen.]