Nach einem Unfall können hohe Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze entstehen. Die HanseMerkur Unfallversicherung erstattet nachgewiesene Kosten von Rettungsdiensten sowie für den ärztlich angeordneten Transport zum Krankenhaus – bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern kein Dritter zur Erstattung verpflichtet ist.
1. Voraussetzungen für die Leistung
Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten entstanden:
- für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten oder
- für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik.
Einem Unfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
2. Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Wer nach einem Unfall gesucht, geborgen oder gerettet werden muss oder ärztlich angeordnet ins Krankenhaus bzw. in eine Spezialklinik transportiert wird, kann die dafür entstandenen Kosten erstattet bekommen. Die Leistung greift auch, wenn ein Unfall unmittelbar drohte oder anzunehmen war. Voraussetzung ist, dass keine andere Stelle die Kosten übernimmt. Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden übernommen?
Übernommen werden Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten sowie für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik.
Gilt die Leistung auch, wenn kein Unfall eingetreten ist?
Ja. Einem Unfall steht es gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
Was gilt, wenn ein Dritter für die Kosten aufkommen muss?
Voraussetzung für die Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Bis zu welcher Höhe werden die Kosten erstattet?
Erstattet werden nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
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