Stirbt die versicherte Person infolge eines Unfalls, zahlt die HanseMerkur Unfallversicherung die vereinbarte Todesfallleistung. Wichtig sind dabei die Frist von einem Jahr nach dem Unfall, die Meldung innerhalb von 48 Stunden und das mögliche Recht auf eine Obduktion – hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten und in welcher Höhe geleistet wird.
1. Voraussetzungen für die Leistung bei Todesfall
Verstirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall und führt dieser Unfall zum Tod, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden.
Zudem ist uns – soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich – das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt durchführen zu lassen.
2. Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Verstirbt eine versicherte Person an den Folgen eines Unfalls, kann die Todesfallleistung fällig werden. Entscheidend ist, dass der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintritt und der Unfall die Todesursache ist. Damit die Leistung geprüft werden kann, muss der Todesfall rasch gemeldet werden. Ausgezahlt wird die Summe, die im Vertrag als Versicherungssumme vereinbart wurde.
Häufige Fragen
Wann besteht Anspruch auf die Todesfallleistung?
Ein Anspruch besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall verstirbt und dieser Unfall zum Tod führt.
Innerhalb welcher Frist muss der Todesfall gemeldet werden?
Der Todesfall ist uns innerhalb von 48 Stunden zu melden.
Kann eine Obduktion verlangt werden?
Ja. Soweit dies zur Prüfung der Leistungspflicht erforderlich ist, muss uns das Recht verschafft werden, eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt durchführen zu lassen.
In welcher Höhe wird die Todesfallleistung gezahlt?
Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
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