Nach einem Unfall gelten bei der HanseMerkur Unfallversicherung klare Verhaltensregeln (Obliegenheiten): unverzüglich einen Arzt hinzuziehen und die HanseMerkur informieren, wahrheitsgemäße Angaben machen, ärztliche Untersuchungen ermöglichen, Auskünfte freigeben und einen Todesfall innerhalb von 48 Stunden melden. Wer diese Pflichten kennt, sichert seinen Versicherungsschutz.
1. Arzt hinzuziehen und HanseMerkur unterrichten:
Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
2. Wahrheitsgemäße Angaben:
Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
3. Untersuchung durch beauftragte Ärzte:
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
4. Auskünfte für die Prüfung der Leistungspflicht:
Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
- Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
5. Meldung bei Tod der versicherten Person:
Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden.
Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen zu lassen.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall sollten Sie zügig ärztliche Hilfe suchen, die HanseMerkur informieren und alle Fragen ehrlich und vollständig beantworten. Damit die Versicherung ihre Leistung prüfen kann, ist gegebenenfalls eine Untersuchung durch von der HanseMerkur beauftragte Ärzte nötig, deren Kosten und ein entstandener Verdienstausfall übernommen werden. Außerdem sollte der Zugang zu relevanten Auskünften von behandelnden Ärzten oder anderen Stellen ermöglicht werden. Verstirbt die versicherte Person infolge des Unfalls, ist dies kurzfristig zu melden.
Häufige Fragen
Was muss ich nach einem Unfall zuerst tun?
Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und die HanseMerkur unterrichten.
Wer trägt die Kosten einer von der HanseMerkur veranlassten Untersuchung?
Wenn die HanseMerkur zur Prüfung ihrer Leistungspflicht Ärzte beauftragt, muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten und der durch die Untersuchung entstehende Verdienstausfall werden von der HanseMerkur getragen.
Muss ich Auskünfte von Ärzten und Behörden freigeben?
Sie oder die versicherte Person müssen es der HanseMerkur ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, die Auskünfte direkt zu erteilen, oder sie selbst einholen und zur Verfügung stellen.
Innerhalb welcher Frist ist ein Todesfall zu melden?
Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist dies der HanseMerkur innerhalb von 48 Stunden zu melden.
Wie müssen Angaben gegenüber der HanseMerkur erfolgen?
Sämtliche Angaben, um die die HanseMerkur Sie oder die versicherte Person bittet, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie unter den weiterführenden Informationen.]