Bei der HanseMerkur Unfallversicherung entscheidet die Art der Obliegenheitsverletzung über den Versicherungsschutz: Vorsatz führt zum Verlust, grobe Fahrlässigkeit kann die Leistung kürzen. Erfahren Sie, wann der Schutz trotz Verletzung bestehen bleibt und welche Rolle ein vorheriger Hinweis in Textform sowie arglistiges Verhalten spielen.
Folgen einer Obliegenheitsverletzung:
- Wenn Sie oder die versicherte Person eine der Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.
Wann der Versicherungsschutz bestehen bleibt:
- Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
- Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie im Rahmen des Vertrags beachten müssen. Verletzen Sie eine solche Pflicht absichtlich, kann der Versicherungsschutz entfallen. Bei einer weniger schweren, aber grob fahrlässigen Verletzung kann die Leistung anteilig gekürzt werden. Der Schutz kann jedoch erhalten bleiben, wenn Sie nachweisen können, dass die Pflichtverletzung nicht grob fahrlässig war oder keinen Einfluss auf den Schadenfall und die Leistung hatte. Diese Erleichterungen greifen allerdings nicht bei arglistigem Verhalten.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit?
Wenn Sie oder die versicherte Person eine der Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Muss der Versicherer auf die Rechtsfolgen hinweisen?
Ja. Der Verlust des Versicherungsschutzes bei Vorsatz und die Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit gelten nur, wenn Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurden.
Kann der Versicherungsschutz trotz Obliegenheitsverletzung bestehen bleiben?
Ja. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, oder dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Gelten diese Erleichterungen auch bei arglistiger Verletzung?
Nein. Die Regelungen zum Erhalt des Versicherungsschutzes gelten für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
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