Bei der HanseMerkur Unfallversicherung gilt der Ausbruch bestimmter Infektionskrankheiten als Unfallereignis – von FSME und Borreliose nach Insektenstichen bis zu Cholera, Masern oder Tuberkulose. Auch Schutzimpfungsschäden, Wundinfektionen und Folgen von Insektenstichen sind mitversichert. Hier erfahren Sie, welche Fristen und Voraussetzungen für den Versicherungsschutz gelten.
1. Als Unfallereignis gilt bei der HanseMerkur Unfallversicherung der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten:
a) Krankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden:
- FSME
- Borreliose
- Brucellose
- Enzephalitis
- Fleckfieber
- Gelbfieber
- Malaria
- Meningitis
- Pest
Der Versicherungsschutz besteht, wenn die Infektion während der Vertragslaufzeit durch einen Arzt erstmalig diagnostiziert wird.
b) Weitere versicherte Infektionskrankheiten:
- Cholera
- Diphterie
- Gürtelrose
- Keuchhusten
- spinale Kinderlähmung
- Masern
- Mumps
- Pfeiffersches Drüsenfieber
- Pocken/Windpocken
- Röteln
- Scharlach
- Tuberkulose
- Typhus/Paratyphus
2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz:
Der Versicherungsschutz besteht, soweit der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Versicherungsbeginn stattfand.
In der HanseMerkur Unfallversicherung besteht auch dann noch Versicherungsschutz, wenn die infektionsbedingte Invalidität:
- innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall gleichgestellten Ereignis eingetreten und
- innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt schriftlich festgestellt und
- von Ihnen innerhalb von weiteren 3 Monaten bei uns geltend gemacht worden ist.
Die Neubemessung des Invaliditätsgrads wird ebenso bei einer infektionsbedingten Invalidität auf 48 Monate verlängert.
3. Schutzimpfungen:
Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die versicherten Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet.
4. Sonstige Infektionen:
Mitversichert sind auch sonstige Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung, wenn uns das ursächliche Ereignis innerhalb von 4 Wochen angezeigt wurde.
5. Wundinfektionen:
Als Unfallereignis gelten auch Wundinfektionen.
6. Folgen von Insektenstichen:
Als Unfallereignis gelten auch sonstige Folgen von Insektenstichen (z. B. allergische Reaktionen).
7. Krankenhausaufenthalte zur Desensibilisierung:
Krankenhausaufenthalte, die zur Desensibilisierung nach einer allergischen Reaktion stattfinden, gelten als krankenhaustagegeldauslösender Krankenhausaufenthalt.
Was bedeutet das konkret?
Die HanseMerkur behandelt bestimmte Infektionskrankheiten wie einen Unfall. Dazu zählen einerseits Krankheiten, die über Insektenstiche oder Tierbisse übertragen werden, andererseits eine Reihe weiterer Infektionskrankheiten. Auch Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen, sonstige Infektionen über kleine Haut- oder Schleimhautverletzungen, Wundinfektionen sowie Folgen von Insektenstichen sind erfasst. Wichtig sind dabei bestimmte Fristen – etwa der Zeitpunkt des Krankheitsausbruchs nach Versicherungsbeginn und die Meldung des Ereignisses.
Häufige Fragen
Welche Infektionskrankheiten gelten als Unfallereignis?
Erfasst sind durch Insektenstiche oder Tierverletzungen übertragene Krankheiten wie FSME, Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber, Gelbfieber, Malaria, Meningitis und Pest sowie weitere Krankheiten wie Cholera, Diphterie, Gürtelrose, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, Mumps, Pfeiffersches Drüsenfieber, Pocken/Windpocken, Röteln, Scharlach, Tuberkulose und Typhus/Paratyphus.
Ab wann besteht der Versicherungsschutz bei Infektionskrankheiten?
Der Versicherungsschutz besteht, soweit der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Versicherungsbeginn stattfand.
Sind Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen mitversichert?
Ja. Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die versicherten Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet.
Welche Fristen gelten bei einer infektionsbedingten Invalidität?
Die Invalidität muss innerhalb von 3 Jahren nach dem dem Unfall gleichgestellten Ereignis eingetreten, innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt schriftlich festgestellt und innerhalb von weiteren 3 Monaten geltend gemacht worden sein. Die Neubemessung des Invaliditätsgrads wird bei infektionsbedingter Invalidität auf 48 Monate verlängert.
Bis wann muss eine sonstige Infektion angezeigt werden?
Sonstige Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung sind mitversichert, wenn das ursächliche Ereignis innerhalb von 4 Wochen angezeigt wurde.
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