Bei der HanseMerkur Gebäudeversicherung gehen Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt – jedoch nie zum Nachteil des Versicherungsnehmers. Erfahren Sie, welche Sonderregel bei häuslicher Gemeinschaft gilt und welche Obliegenheiten zur Sicherung der Ansprüche zu beachten sind.
Es gilt der Übergang von Ersatzansprüchen.
Übergang von Ersatzansprüchen:
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Ausnahme: Diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
- seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren,
- nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Folgen einer Obliegenheitsverletzung:
- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
- Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Dritter für einen Schaden verantwortlich ist, kann der Versicherungsnehmer einen Ersatzanspruch gegen diese Person haben. Zahlt die Versicherung den Schaden aus, wandert dieser Anspruch auf den Versicherer über – dieser kann sich das Geld dann beim Verursacher zurückholen. Damit das gelingt, soll der Versicherungsnehmer seine Ansprüche form- und fristgerecht sichern und den Versicherer bei der Durchsetzung unterstützen. Lebt der Verursacher im selben Haushalt, bleibt er in der Regel verschont – außer, er hat den Schaden absichtlich herbeigeführt.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Ersatzanspruch gegen einen Dritten?
Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Der Übergang darf nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
Was gilt, wenn der Schadenverursacher mit mir im selben Haushalt lebt?
Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Welche Pflichten habe ich zur Sicherung von Ersatzansprüchen?
Sie müssen Ihren Ersatzanspruch oder ein zu seiner Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und nach Übergang des Anspruchs bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitwirken.
Was passiert, wenn ich diese Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
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