Bei der HanseMerkur Gebäudeversicherung übernimmt der Aufwendungsersatz die Kosten, die im Versicherungsfall zur Abwendung und Minderung eines Schadens entstehen – auch erfolglose Maßnahmen und Aufwendungen auf Weisung des Versicherers. Erfahren Sie, welche Grenzen gelten, wann ein Vorschuss möglich ist und wie Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens erstattet werden.
1) Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
- Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
- Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
- Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Punkt 1 und Punkt 2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
- Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
- Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Punkt 1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
- Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
2) Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
- Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
- Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Nr 2, Punkt 1 entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein versicherter Schaden eintritt oder unmittelbar droht, dürfen Sie Maßnahmen ergreifen, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern. Die dafür anfallenden Kosten übernimmt der Versicherer – teils auch dann, wenn die Maßnahme keinen Erfolg hatte oder auf Weisung des Versicherers erfolgte. Ebenso können Kosten erstattet werden, die entstehen, um einen zu ersetzenden Schaden zu ermitteln und festzustellen. Diese Übersicht ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die vertraglichen Regelungen.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Maßnahmen zur Schadensabwehr erstattet?
Ja. Versichert sind Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens auch dann, wenn sie erfolglos bleiben, sofern der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte oder sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Bis zu welcher Höhe werden Aufwendungsersatz und Entschädigung geleistet?
Der Ersatz der Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Kann ich einen Vorschuss für die Aufwendungen verlangen?
Ja. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach Punkt 1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Werden Kosten für einen Sachverständigen erstattet?
Kosten für einen hinzugezogenen Sachverständigen oder Beistand werden nur ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde.
Sind Kosten für Einsätze der Feuerwehr versichert?
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
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