Die HanseMerkur Gebäudeversicherung darf einmal jährlich die Tarifbeiträge bestehender Verträge überprüfen und an die erwartete Schaden- und Kostenentwicklung anpassen. Wann eine Erhöhung oder Senkung möglich ist, welche Prozentgrenzen gelten und welches Kündigungsrecht Sie bei einer Beitragserhöhung haben, erfahren Sie hier.
Der Versicherer ist berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu überprüfen. Ziel ist es, sie an die erwartete Schaden- und Kostenentwicklung sowie an Änderungen der Feuerschutzsteuer anzupassen und einen sich ergebenden Anpassungsbedarf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben.
Die Beiträge können für Teile des Gesamtbestands, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren getrennt ermittelt werden.
Beitragserhöhung:
Ergibt sich aus der Überprüfung der Beiträge ein Erhöhungsbedarf von mindestens 5 Prozent, ist der Versicherer berechtigt, die Beiträge bestehender Verträge um diesen Änderungssatz, höchstens um 20 Prozent, anzupassen.
Beitragssenkung:
Wenn die Überprüfung eine Beitragssenkung um mindestens 5 Prozent ergibt, ist der Versicherer zu einer entsprechenden Anpassung verpflichtet.
Zeitpunkt der Anpassung:
Beitragsanpassungen werden zur Hauptfälligkeit des Vertrags mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen.
Information und Kündigungsrecht:
- Beitragssenkungen können auch ohne gesonderte Information durchgeführt werden.
- Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung des Beitrags mitgeteilt.
- Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer schaut sich Ihren Beitrag einmal im Jahr an und prüft, ob er noch zur Schaden- und Kostenlage passt. Steigen die Kosten deutlich, kann der Beitrag erhöht werden; sinken sie deutlich, muss er gesenkt werden. Eine Anpassung wird immer zur Hauptfälligkeit ab dem nächsten Versicherungsjahr wirksam. Über eine Erhöhung werden Sie rechtzeitig vorab informiert und dürfen den Vertrag dann kündigen.
Häufige Fragen
Wie oft darf der Beitrag angepasst werden?
Der Versicherer ist berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
Ab welchem Wert kann der Beitrag erhöht werden und wie hoch darf die Erhöhung sein?
Ergibt die Überprüfung einen Erhöhungsbedarf von mindestens 5 Prozent, darf der Versicherer die Beiträge um diesen Änderungssatz anpassen – höchstens jedoch um 20 Prozent.
Wird der Beitrag auch gesenkt?
Ja. Ergibt die Überprüfung eine Beitragssenkung um mindestens 5 Prozent, ist der Versicherer zu einer entsprechenden Anpassung verpflichtet.
Wann wird eine Beitragsanpassung wirksam?
Beitragsanpassungen werden zur Hauptfälligkeit des Vertrags mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Eine Beitragserhöhung wird Ihnen spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mitgeteilt. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung.
[Hinweis: Die Aktualität dieser Inhalte können sich geändert haben, aktuelle Informationen finden Sie unter den weiterführenden Informationen.]