Bei der HanseMerkur Gebäudeversicherung entscheidet die rechtzeitige Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags über den Start des Versicherungsschutzes. Erfahren Sie, wann der Beitrag fällig ist, wann der Schutz beginnt und welche Folgen ein Zahlungsverzug hat – vom Rücktrittsrecht des Versicherers bis zur möglichen Leistungsfreiheit.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
- Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem oben bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat – und zwar durch:
- eine gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) oder
- einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste Beitrag sollte gleich nach Versicherungsbeginn beziehungsweise nach Vertragsschluss bezahlt werden. Erst wenn die Zahlung veranlasst ist, greift der Schutz. Zahlt man nicht rechtzeitig, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder für einen bereits eingetretenen Schaden nicht zahlen – allerdings nur, wenn man die verspätete Zahlung selbst zu vertreten hat und zuvor darauf hingewiesen wurde.
Häufige Fragen
Wann ist der erste oder einmalige Beitrag fällig?
Unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der vereinbarte Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluss, ist der Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ab wann besteht der Versicherungsschutz, wenn ich nicht sofort zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Kann der Versicherer bei nicht rechtzeitiger Zahlung zurücktreten?
Ja. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst wurde. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wann tritt Leistungsfreiheit des Versicherers ein?
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Versicherer für einen vor Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist ein vorheriger Hinweis auf diese Rechtsfolge (per Textform oder auffälligem Hinweis im Versicherungsschein). Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was passiert, wenn der Versicherungsschein vom Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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