Bei der HanseMerkur Gebäudeversicherung wird der Folgebeitrag je nach vereinbarter Zahlungsweise zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn fällig. Bleibt die Zahlung aus, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug – der Versicherer kann per Mahnung eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Danach drohen Leistungsfreiheit und eine fristlose Kündigung des Vertrags.
1) Fälligkeit des Folgebeitrags
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise fällig, und zwar jeweils zu:
- Monatsbeginn
- Vierteljahresbeginn
- Halbjahresbeginn
- Jahresbeginn
- oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
2) Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
3) Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Beispiele für die Textform sind:
- Telefax
- Brief
Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag:
- die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert
- und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
4) Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
5) Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
6) Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Punkt 4) bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Was bedeutet das konkret?
Wer seinen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlt, ist automatisch in Verzug – eine Mahnung ist dafür nicht nötig. Der Versicherer darf jedoch schriftlich mahnen und dabei eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Zahlt man auch nach Ablauf dieser Frist nicht, kann im Schadensfall der Versicherungsschutz entfallen und der Vertrag sofort gekündigt werden. Wer innerhalb eines Monats nachzahlt, kann eine Kündigung noch abwenden – für Schäden aus der Zeit des Zahlungsverzugs bleibt der Versicherer aber leistungsfrei.
Häufige Fragen
Gerate ich auch ohne Mahnung in Verzug?
Ja. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug – allerdings nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Wie lange ist die Zahlungsfrist bei einer Mahnung?
Die in der Mahnung gesetzte Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Was passiert im Schadensfall, wenn ich nach der Mahnung noch nicht gezahlt habe?
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrags, der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kann ich eine Kündigung durch Nachzahlung noch abwenden?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Ist die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt jedoch bis zur Zahlung bestehen.
Wann ist eine Mahnung wirksam?
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
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